E-Auto-Förderung 2026: deine Förderhöhe berechnen
Die staatliche E-Auto-Förderung staffelt den Zuschuss nach deinem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen, nach förderrelevanten Kindern und nach Antrieb. Der Rechner unten gibt exakt den Tabellenwert der Richtlinie aus — und die Seite darunter sagt, woran er hängt und was beim Leasing tatsächlich passiert.
Stand: Förderrichtlinie vom 19. Mai 2026 (BAnz AT 19.06.2026 B3); BAFA-Merkblatt vom 4. August 2026; BAFA-Förderstatistik zum 1. August 2026.
Förderrechner
Trage dein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen ein — der Rechner zeigt dann den Tabellenwert der Richtlinie, die für dich geltende Einkommensgrenze und, falls du förderfähig bist, den Weg zu passenden Angeboten. Es wird nichts gespeichert und nichts übertragen: die Eingabe steht in der Adresszeile, gerechnet wird auf dem Server.
Unverbindlich. Über den Antrag entscheidet das BAFA — Antrag erst nach der Zulassung unter https://foerderzentrale.gov.de.
Was die E-Auto-Förderung ist
Die volle Bezeichnung lautet „Richtlinie zur sozial gestaffelten Förderung der Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (E-Auto-Förderung)“. Sie stammt vom 19. Mai 2026 und wurde als BAnz AT 19.06.2026 B3 bekannt gemacht. Herausgeber ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN); umgesetzt und bewilligt wird sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Anträge sind seit dem 19. Mai 2026 möglich, die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Gefördert wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung — ein einmaliger Betrag, keine laufende Zahlung. „Sozial gestaffelt“ ist dabei wörtlich gemeint: die Höhe hängt am zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und an der Zahl förderrelevanter Kinder, und oberhalb einer Grenze gibt es sie gar nicht.
Quelle: Förderrichtlinie, Titel, Nr. 1.2, Nr. 8.3, Nr. 9 · BAFA-Förderstatistik, Vorbemerkung
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die alle der folgenden Punkte erfüllen:
- volljährig, mit Hauptwohnsitz im Inland im Sinne des Bundesmeldegesetzes;
- das Fahrzeug ist auf sie zugelassen — beim Leasing musst du selbst Halterin oder Halter sein;
- das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen übersteigt 80.000 € nicht, zuzüglich 5.000 € je förderrelevantem Kind, höchstens jedoch 90.000 €.
Nicht antragsberechtigt ist, über wessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, und ebenso, wer eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat oder dazu verpflichtet ist. Die Förderung wird je Person nur einmal gewährt und je Fahrzeug nur einmal gezahlt.
Quelle: Förderrichtlinie, Nr. 4
Wie das Haushaltseinkommen gemessen wird
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5 Satz 1 EStG — die Zeile aus dem Einkommensteuerbescheid, nicht das Bruttogehalt und nicht das Nettoeinkommen. Für jede Person, die zum Haushaltseinkommen beiträgt, wird der Durchschnitt aus den 2 aktuellsten Bescheiden gebildet; die zugrunde gelegten Bescheide dürfen nicht älter als 3 Kalenderjahre sein. Das Haushaltseinkommen ist die Summe dieser Durchschnittswerte.
Zum Haushaltseinkommen tragen bei: die antragstellende Person und – zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebend – die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner, die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner oder die Partnerin bzw. der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Bei zwei volljährigen Personen mit gemeinsamem Hauptwohnsitz wird eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet, solange nicht durch Eigenerklärung glaubhaft gemacht wird, dass dauerhaft getrennt gewirtschaftet wird.
Ein Haushalt ist eine auf Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftseinheit. Wer nur dieselbe Wohnung teilt, ohne gemeinsam zu wirtschaften, gehört nicht dazu — das BAFA-Schaubild führt Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einer WG ausdrücklich außerhalb des Haushalts. Erwerbstätige Kinder, die in der Wohneinheit leben, werden nicht berücksichtigt.
Bei Zusammenveranlagung genügt der gemeinsame Einkommensteuerbescheid für beide Partner; er weist ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen aus, das damit einmal in die Summe eingeht und nicht zweimal.
Eine Lücke, die wir nicht glätten: Wie der Durchschnitt aus zwei Bescheiden zu runden ist, regelt die Richtlinie nicht, und das Merkblatt ergänzt es nicht. Wer mit seinem Durchschnitt auf einen halben Euro genau an einer Bandgrenze liegt, bekommt die Antwort vom BAFA und nicht von diesem Rechner. Und wer für vergangene Jahre keine Bescheide hat, weil keine Erklärungspflicht bestand, kann die Steuererklärung laut Merkblatt nachträglich abgeben.
Quelle: Förderrichtlinie, Nr. 2 Buchstaben j, k, l · Nr. 8.1 · BAFA-Merkblatt Nachweise, Abschnitt 1 · BAFA-Schaubild „Wer zählt zum Haushalt?“, Wer zählt zum Haushalt?
Welche Kinder zählen
Ein „förderrelevantes Kind“ erfüllt gleichzeitig drei Bedingungen:
- es lebt im Haushalt der antragstellenden Person;
- für es besteht eine Kindergeldberechtigung;
- es hat zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Neufahrzeugs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Für die Förderhöhe zählen höchstens 2 Kinder. Die Richtlinie sagt das an zwei Stellen und an keiner als runden Satz: Nr. 4 deckelt die Einkommensgrenze bei 90.000 €, und die Tabellen in Nr. 6 enden bei „zwei oder mehr“. Das BAFA schreibt es in seinem Schaubild aus — „Max. 2 Kinder berücksichtigungsfähig“. Ein drittes Kind ändert die Förderhöhe also nicht.
Zwei Stichtage, die auseinanderfallen: für den Haushalt zählt der Zeitpunkt der Antragstellung, für das Alter des Kindes der Zeitpunkt der Zulassung. Nachgewiesen wird über eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse; hilfsweise akzeptiert das BAFA einen Kindergeldbescheid mit Aktualitätserklärung oder eine erweiterte Meldebescheinigung.
Quelle: Förderrichtlinie, Nr. 2 Buchstabe m · Nr. 4 · Nr. 6 · BAFA-Schaubild „Wer zählt zum Haushalt?“, Wer zählt zum Haushalt? · BAFA-Merkblatt Nachweise, Abschnitt 2
Welche Fahrzeuge gefördert werden
Gegenstand der Förderung ist der Kauf oder das Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen elektrisch betriebenen Fahrzeugs der Klasse M1, „das zuvor weder in Deutschland noch andernorts zugelassen war“, und das dem Privatvermögen der antragstellenden Person zugeordnet ist. Das schließt Tageszulassungen und Vorführwagen aus: beide waren bereits zugelassen und sind in diesem Sinne keine Neufahrzeuge — auch dann nicht, wenn ein Angebot sie als „neu“ führt. In welchem EU-Mitgliedstaat das Fahrzeug gekauft wurde, ist unerheblich.
Vollelektrisch meint reine Batterieelektrofahrzeuge; Brennstoffzellenfahrzeuge werden in Nr. 6 gleich behandelt, und jedes M1-Fahrzeug mit 0 g CO₂/km ist reinen Batterieelektrofahrzeugen gleichgestellt. Gefördert wird bei Erstzulassung ab dem 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2029.
Plug-in-Hybride (einschließlich Range-Extender) sind nur förderfähig, wenn ihre CO₂-Emissionen höchstens 60 g/km betragen oder ihre elektrische Reichweite mindestens 80 km beträgt — und die Erstzulassung bis zum 30. Juni 2027 erfolgt. Beide Werte sind eng definiert: die CO₂-Emissionen sind der gewichtet kombinierte WLTP-Wert aus Nummer 49.4 der EU-Konformitätsbescheinigung, die elektrische Reichweite ist die gleichwertige elektromotorische Reichweite innerorts (EAER city) aus Nummer 49.5 — nicht die kombinierte WLTP-Reichweite, mit der Fahrzeuge üblicherweise beworben werden. Wie es ab dem 1. Juli 2027 für Plug-in-Hybride weitergeht, gibt die Bundesregierung separat bekannt.
Eine Preisobergrenze gibt es nicht. Die Richtlinie nennt an keiner Stelle einen maximalen Listenpreis; die Höhe hängt allein an Einkommen, Kinderzahl und Antrieb.
Quelle: Förderrichtlinie, Nr. 2 Buchstaben b–i · Nr. 3 · Nr. 5 · Nr. 6
Die amtliche Fördertabelle
Beide Tabellen aus Nr. 6 der Richtlinie, zusammengelegt. Der Rechner oben liest keine andere Quelle: seine Formel reproduziert genau diese 36 Felder, und der Test der Seite fährt jedes einzelne davon gegen die Formel.
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Haushalt ohne förderrelevantes Kind | Haushalt mit einem förderrelevanten Kind | Haushalt mit zwei oder mehr förderrelevanten Kindern | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| vollelektrisch | Plug-in-Hybrid | vollelektrisch | Plug-in-Hybrid | vollelektrisch | Plug-in-Hybrid | |
| 0 € bis 45.000 € | 5.000 € | 3.500 € | 5.500 € | 4.000 € | 6.000 € | 4.500 € |
| 45.001 € bis 60.000 € | 4.000 € | 2.500 € | 4.500 € | 3.000 € | 5.000 € | 3.500 € |
| 60.001 € bis 80.000 € | 3.000 € | 1.500 € | 3.500 € | 2.000 € | 4.000 € | 2.500 € |
| 80.001 € bis 85.000 € | nicht förderfähig | nicht förderfähig | 3.500 € | 2.000 € | 4.000 € | 2.500 € |
| 85.001 € bis 90.000 € | nicht förderfähig | nicht förderfähig | nicht förderfähig | nicht förderfähig | 4.000 € | 2.500 € |
| 90.001 € und darüber | nicht förderfähig | nicht förderfähig | nicht förderfähig | nicht förderfähig | nicht förderfähig | nicht förderfähig |
Quelle: Förderrichtlinie, Nr. 6, beide Tabellen · BMUKN-Übersicht der Förderhöhen, Seite 2. Die BMUKN-Übersicht zeigt dieselben Werte in fünf Zeilen; die Zeile „90.001 € und darüber“ steht nur in der Richtlinie und ist hier ergänzt.
Leasing: was tatsächlich passiert
Leasing ist ausdrücklich mitgefördert und kein Sonderfall: zum Stichtag 1. August 2026 entfielen 13.186 von 26.875 Bewilligungen auf Leasing — rund 49 Prozent.
Der Ablauf ist umgekehrt zu dem, was viele erwarten. Die Förderung wird nicht vom Preis abgezogen und nicht mit der Rate verrechnet. Du schließt den Vertrag zu den beworbenen Konditionen ab, das Fahrzeug wird auf dich zugelassen, und erst danach stellst du den Antrag. Das BAFA zahlt nach positiver Prüfung auf dein Konto. Deshalb ändert die Förderung die Rate nicht — und deshalb steht auf dieser Website nirgends ein Preis, in dem sie schon eingerechnet wäre.
Du musst Halterin oder Halter sein. Antragsberechtigt ist die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wurde; das BAFA setzt in seinem Schaubild „Antragsteller/-in = Halter/-in“. Beim Privatleasing ist das der Regelfall, aber es ist eine Bedingung und keine Selbstverständlichkeit — im Fahrzeugschein muss dein Name stehen.
36 Monate sind die eigentliche Vertragsbedingung. Die Richtlinie verlangt keine Mindestvertragslaufzeit, sondern dass das Fahrzeug 36 Monate auf dich zugelassen bleibt. Praktisch heißt das: nur Leasingverträge ab 36 Monaten sind ohne Zusatzannahme förderfest. Ein 24-Monats-Vertrag endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs, die Haltedauer ist verletzt, und die Behörde entscheidet über die anteilige oder vollständige Rückforderung.
Eine Rückabwicklung kostet die volle Förderung. Wird der Kauf- oder Leasingvertrag rückabgewickelt, ist das unverzüglich anzuzeigen, und die Behörde ist verpflichtet, bereits bewilligte Förderungen vollständig zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Eine Ausnahme gilt für Gewährleistungsfälle: wird binnen sechs Monaten ein gleichwertiges, förderfähiges Ersatzfahrzeug zugelassen, bleibt die Förderung bestehen und die Mindesthaltedauer verlängert sich um die Zwischenzeit.
Quelle: Förderrichtlinie, Nr. 3 · Nr. 4 · Nr. 5 · Nr. 8.2 · BAFA-Förderstatistik, Kennzahlen, Stand 1. August 2026 · BAFA-Schaubild „Wer zählt zum Haushalt?“, Antragsteller/-in = Halter/-in
Antrag, Fristen und Nachweise
Der Antrag ist erst nach der Erstzulassung möglich und spätestens 12 Monate danach zu stellen, ausschließlich über das elektronische Formular unter https://foerderzentrale.gov.de. Dafür wird ein BundID-Konto gebraucht. Anträge auf anderen Formularen oder unvollständige Anträge kann die Behörde nicht bearbeiten; bearbeitet wird in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs.
Vorzulegen sind:
- für jede zum Haushaltseinkommen beitragende Person die 2 aktuellsten Einkommensteuerbescheide, nicht älter als 3 Kalenderjahre — bei gemeinsamer Veranlagung genügt der gemeinsame Bescheid;
- zum Nachweis förderrelevanter Kinder ein Kindergeldnachweis der Familienkasse;
- bei einem Plug-in-Hybrid mit mehr als 60 g CO₂/km die EU-Konformitätsbescheinigung, die die elektrische Reichweite von mindestens 80 km belegt. Wer die CO₂-Grenze einhält, braucht sie dafür nicht.
Das BAFA braucht aus dem Steuerbescheid nur vier Angaben — Adressat, Steuer-ID, Datum und Steuerjahr sowie die Höhe des zu versteuernden Einkommens — und bittet ausdrücklich darum, alles Übrige zu schwärzen und nur die notwendigen Seiten hochzuladen. Akzeptiert werden PDF-Dateien bis 5 MB. Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens 5 Jahre vorzuhalten.
Falsche Angaben zu den Einkommensverhältnissen berechtigen die Behörde zur Rücknahme der Bewilligung und zur Rückforderung — auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist.
Quelle: Förderrichtlinie, Nr. 7.2 · Nr. 8.1 · Nr. 8.2 · BAFA-Merkblatt Nachweise, Abschnitte 1 und 2
Die fünf Punkte, die immer gelten
Sie stehen hier vollständig, weil jede Oberfläche dieser Website, auf der eine aus der Förderung abgeleitete Zahl erscheint, hierher verweist.
1. Kein Rechtsanspruch
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, und die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Sind die Mittel aus dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds ausgeschöpft, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden — dann ist ein Förderstopp jederzeit möglich.
2. Das Geld kommt vom BAFA zu dir, nicht zum Händler
Die Auszahlung erfolgt nach positiver Prüfung auf ein Konto der antragstellenden Person — nie an einen Händler und nie an einen Leasinggeber. Der Antrag ist erst nach der Erstzulassung möglich und spätestens 12 Monate danach zu stellen, über https://foerderzentrale.gov.de und mit einem BundID-Konto. Die beworbene Leasingrate ändert sich dadurch nicht.
3. 36 Monate Mindesthaltedauer
Das Fahrzeug muss mindestens 36 Monate auf dich in Deutschland zugelassen bleiben und darf in dieser Zeit nicht in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Eine kürzere Haltedauer ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen über die anteilige oder vollständige Rückforderung. Die Einhaltung wird über eine digitale Schnittstelle zum Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes geprüft.
4. Maßgeblich ist allein der Steuerbescheid
Für die Einstufung zählt das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5 Satz 1 EStG, summiert über den Haushalt. Dieser Rechner ist unverbindlich: er bildet die Tabelle der Richtlinie ab, entschieden wird über den Antrag vom BAFA.
5. Nur echte Neufahrzeuge, und nur einmal
Gefördert wird ein erstmals im Inland zugelassenes Fahrzeug der Klasse M1, das zuvor weder in Deutschland noch andernorts zugelassen war, mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2026. Eine Tageszulassung oder ein Vorführwagen erfüllt das nicht. Die Förderung wird je antragstellender Person nur einmal gewährt und für ein und dasselbe Fahrzeug nur einmal gezahlt.
Quelle: Förderrichtlinie, Nr. 3 · Nr. 4 · Nr. 5 · Nr. 7.1 · Nr. 7.3 · Nr. 8.1 · Nr. 8.2 · Nr. 9
Häufige Fragen
Zählt beim Leasing die Förderung überhaupt für mich?
Ja. Die Richtlinie nennt in Nr. 3 ausdrücklich „der Kauf oder das Leasing“ als Gegenstand der Förderung. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auf dich zugelassen ist — du musst also selbst Halterin oder Halter sein — und dass es deinem Privatvermögen zugeordnet ist. In der BAFA-Statistik zum Stichtag 1. August 2026 entfallen 13.186 von 26.875 Bewilligungen auf Leasing.
Ist ein Leasingvertrag unter 36 Monaten förderfähig?
Formal ja, praktisch nein. Die Richtlinie verlangt keine Mindestvertragslaufzeit, sondern eine Mindesthaltedauer: das Fahrzeug muss 36 Monate auf dich zugelassen bleiben. Endet der Vertrag früher und gibst du das Fahrzeug zurück, ist die Bedingung verletzt, und die Bewilligungsbehörde entscheidet über die anteilige oder vollständige Rückforderung. Verträge ab 36 Monaten sind deshalb die einzigen, die ohne Zusatzannahme förderfest sind.
Wie wird der Durchschnitt aus zwei Steuerbescheiden gerundet?
Das ist nicht geregelt. Die Richtlinie schreibt in Nr. 2 Buchstabe k nur „als Durchschnitt der in den beiden … aktuellsten Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen“ und nennt keine Rundungsregel; das BAFA-Merkblatt wiederholt die Formulierung ohne Ergänzung. Wenn dein Durchschnitt auf einem halben Euro genau an einer Bandgrenze liegt, ist das ein Fall für eine Rückfrage beim BAFA und nicht für diesen Rechner.
Wir sind zusammen veranlagt — zählt unser Einkommen doppelt?
Nein. Für Jahre mit gemeinsamer steuerlicher Veranlagung genügt der gemeinsame Einkommensteuerbescheid für beide Partner; er weist ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen aus, und dieses eine Ergebnis ist die Haushaltssumme. Bei getrennter Veranlagung wird für jede Person der Durchschnitt gebildet und beide Durchschnitte werden addiert.
Gibt es eine Preisobergrenze für das Fahrzeug?
Die Förderrichtlinie vom 19. Mai 2026 nennt keine. Anders als bei früheren Programmen hängt die Höhe der Förderung ausschließlich am zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen, an der Zahl förderrelevanter Kinder und am Antrieb — nicht am Listenpreis des Fahrzeugs.
Kann ich die Förderung mehrfach bekommen?
Nein. Die E-Auto-Förderung wird je antragstellender Person nur einmal gewährt, eine Förderung mehrerer Fahrzeuge für dieselbe Person ist ausgeschlossen, und für ein und dasselbe Fahrzeug darf sie nur einmal gezahlt werden. Auch eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat schließt das Fahrzeug aus.
Was ist mit einem Fahrzeug im Betriebsvermögen?
Das ist nicht förderfähig. Gegenstand der Förderung ist ausdrücklich nur ein Fahrzeug, das dem Privatvermögen der antragstellenden Person zugeordnet ist; Fahrzeuge im Betriebsvermögen sind ausgenommen. Innerhalb der Mindesthaltedauer darf das Fahrzeug auch nicht nachträglich ins Betriebsvermögen eingelegt werden.
Quellen
Jede Zahl und jede Regel auf dieser Seite stammt aus einem dieser fünf amtlichen Dokumente. Diese Seite gibt sie wieder — verbindlich ist immer das Original.
Richtlinie zur sozial gestaffelten Förderung der Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (E-Auto-Förderung)
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) · Stand 19. Mai 2026 · BAnz AT 19.06.2026 B3
Soziale Staffelung des E-Auto-Boosters — Übersicht der Förderhöhen
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) · Stand 17. April 2026
Merkblatt zum Schwärzen personenbezogener Daten im Steuerbescheid und im Kindernachweis
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) · Stand 4. August 2026
Wer zählt zum Haushalt? — Schaubild zur E-Auto-Förderung
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) · Stand 15. Mai 2026
Monatliche Statistik zur E-Auto-Förderung
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) · Stand 1. August 2026
Der Antrag selbst läuft über foerderzentrale.gov.de — die Adresse, die Nummer 8.1 der Förderrichtlinie nennt.