E-Kennzeichen: Voraussetzungen, Vorteile, Beantragung
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Von preiswert-leasen.de Redaktion
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Das „E" am Ende eines Kfz-Kennzeichens markiert ein besonders emissionsarmes Fahrzeug: batterieelektrisch, mit Brennstoffzelle oder als Plug-in-Hybrid, sofern dieser bestimmte CO₂- und Reichweitengrenzen einhält. Grundlage ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG), das Kommunen die rechtliche Möglichkeit gibt, solchen Fahrzeugen Vorteile im Straßenverkehr einzuräumen — muss es aber nicht.
Dieser Artikel zeigt, welche Fahrzeuge das E-Kennzeichen bekommen, wie Sie es beantragen und welche Vorteile Kommunen daran knüpfen dürfen — und warum das von Ort zu Ort unterschiedlich ausfällt. Dazu der aktuelle Stand einer EmoG-Reform, die das Bundeskabinett im Sommer 2026 auf den Weg gebracht hat.
Was ist das E-Kennzeichen?
Rechtsgrundlage ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG), das seit 2015 gilt. Es erlaubt Kommunen und Städten, Fahrzeuge mit besonders emissionsarmem Antrieb im Straßenverkehr zu bevorrechtigen — etwa beim Parken oder auf Busspuren. Damit eine Kommune ein berechtigtes Fahrzeug überhaupt erkennen kann, braucht es ein äußeres Merkmal: das E am Ende des Kennzeichens.
An der Kennzeichenvergabe selbst ändert das nichts. Das E kommt schlicht als zusätzlicher Buchstabe hinter die reguläre Buchstaben-Zahlen-Kombination, zum Beispiel „M-AB 1234E". Ein neues Nummernsystem oder ein Sonderkennzeichen ist es nicht — Ihr Kennzeichen bleibt dasselbe, nur mit einem Zeichen mehr.
Welche Fahrzeuge bekommen ein E-Kennzeichen?
Batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenautos qualifizieren sich immer. Bei Plug-in-Hybriden hängt es von den Werten aus der Zulassungsbescheinigung ab:
| Fahrzeugtyp | Voraussetzung |
|---|---|
| Batterieelektrisches Fahrzeug (BEV) | Qualifiziert sich immer |
| Brennstoffzellenfahrzeug (FCEV) | Qualifiziert sich immer |
| Plug-in-Hybrid (PHEV), Erstzulassung ab 2018 | Höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 40 km rein elektrische Reichweite |
| Plug-in-Hybrid (PHEV), Erstzulassung vor 2018 | Mindestens 30 km rein elektrische Reichweite genügt |
Ist das E-Kennzeichen Pflicht?
Nein. Auch wenn ein Fahrzeug alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt es das E nicht automatisch — Sie müssen es aktiv bei der Zulassungsstelle beantragen. Ein normales Kennzeichen bleibt genauso gültig, nur eben ohne Zugang zu möglichen Privilegien.
Das E-Kennzeichen ersetzt außerdem nicht die Umweltplakette. Für die Einfahrt in eine Umweltzone brauchen Sie die Plakette unabhängig vom Antrieb weiterhin sichtbar angebracht — auch ein rein batterieelektrisches Fahrzeug.
Welche Vorteile ein E-Kennzeichen bringen kann
Das EmoG erlaubt Kommunen bestimmte Privilegien für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen — verpflichtet sie aber zu nichts. Ob und welche Vorteile vor Ort gelten, entscheidet jede Stadt und Gemeinde für sich. Möglich sind unter anderem:
- Kostenfreies oder vergünstigtes Parken. Auf ausgewiesenen Flächen, häufig zeitlich begrenzt.
- Nutzung von Busspuren. Nur dort, wo die Kommune das ausdrücklich freigegeben hat.
- Ausnahmen von Durchfahrtsbeschränkungen. Etwa in verkehrsberuhigten Bereichen oder Zufahrtszonen.
- Reservierte Ladeplätze. An bestimmten öffentlichen Ladestationen.
Ein bundesweit einheitliches System gibt es dafür nicht. Was in einer Großstadt gilt, kann eine Nachbargemeinde anders regeln oder ganz weglassen. Verlassen Sie sich deshalb nie blind auf einen bestimmten Vorteil, sondern fragen Sie vorab beim örtlichen Ordnungsamt oder der Stadtverwaltung nach, welche Regelungen dort tatsächlich gelten.
So beantragen Sie das E-Kennzeichen
Die Beantragung läuft über die Zulassungsstelle — entweder direkt bei der Erstzulassung des Fahrzeugs oder nachträglich als Kennzeichenänderung. Mitbringen müssen Sie in der Regel die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II), die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) und einen Ausweis; für die Bearbeitung fällt eine Gebühr an, deren Höhe die jeweilige Zulassungsstelle selbst festlegt.
Bei einem Leasingfahrzeug lohnt sich die Beantragung direkt im Zuge der Zulassung: Leasinggesellschaft oder Händler melden das Fahrzeug ohnehin an, und das E-Kennzeichen lässt sich in diesem Schritt gleich mit beantragen. Haben Sie es bei der Übergabe nicht angefordert, holen Sie es jederzeit selbst bei Ihrer Zulassungsstelle nach — unabhängig davon, ob das Fahrzeug geleast, finanziert oder gekauft ist.
Die geplante EmoG-Reform 2026
Die geltenden Regeln des EmoG waren ursprünglich bis Ende 2026 befristet. Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett einen Entwurf beschlossen, der das Gesetz verlängern und in Teilen dauerhaft ausgestalten soll — bis Ende 2035. Verabschiedet ist der Entwurf damit noch nicht: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und bis das geschehen ist, gelten die oben beschriebenen Regeln unverändert weiter.
Zu den geplanten Änderungen zählen unter anderem eine Ausweitung des Gesetzes auf Elektrobusse sowie mittelschwere und schwere Elektro-Lkw, eine dauerhafte gesetzliche Regelung des Parkens an öffentlichen Ladepunkten während des Ladevorgangs unabhängig vom E-Kennzeichen sowie eine Angleichung der Plug-in-Hybrid-Voraussetzungen an die Regeln der Dienstwagenbesteuerung. Welche konkreten Schwellenwerte das für das E-Kennzeichen am Ende bedeuten, stand zum Kabinettsbeschluss noch nicht fest — sobald der Entwurf das Parlament durchlaufen hat, ist das ein guter Anlass, diesen Artikel zu aktualisieren.
Häufige Fragen zum E-Kennzeichen
Ist das E-Kennzeichen Pflicht für mein Elektroauto?
Nein, das E-Kennzeichen ist freiwillig. Sie beantragen es aktiv bei der Zulassungsstelle; ohne Antrag bleibt es bei einem normalen Kennzeichen, das genauso gültig ist — nur ohne Zugang zu möglichen kommunalen Vorteilen. Unabhängig davon brauchen Sie für Umweltzonen weiterhin die Umweltplakette, die das E-Kennzeichen nicht ersetzt.
Bekommt jeder Plug-in-Hybrid automatisch ein E-Kennzeichen?
Nein. Ein Plug-in-Hybrid qualifiziert sich nur, wenn er höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstößt oder mindestens 40 Kilometer rein elektrisch fährt (bei vor 2018 erstzugelassenen Fahrzeugen genügen 30 Kilometer). Die Werte stehen in der Zulassungsbescheinigung. Erfüllt Ihr Fahrzeug keine der beiden Bedingungen, bleibt es beim normalen Kennzeichen.
Gelten die Vorteile des E-Kennzeichens überall in Deutschland gleich?
Nein. Das EmoG erlaubt Kommunen, Privilegien wie kostenfreies Parken, Busspuren-Nutzung oder Ausnahmen von Durchfahrtsbeschränkungen einzuräumen — verpflichtet sie aber nicht dazu. Jede Stadt und Gemeinde entscheidet eigenständig, ob und welche Vorteile sie gewährt. Fragen Sie deshalb vor Ort beim Ordnungsamt nach, bevor Sie sich auf einen bestimmten Vorteil verlassen.
Kann ich das E-Kennzeichen auch nachträglich beantragen?
Ja. Sie müssen es nicht bei der Erstzulassung beantragen, sondern können es jederzeit als Kennzeichenänderung bei Ihrer Zulassungsstelle nachholen — mit Fahrzeugpapieren, eVB-Nummer und Ausweis. Bei einem Leasingfahrzeug ist es meist am einfachsten, die Zulassungsstelle direkt bei der Übergabe darum zu bitten.
Ändert sich beim E-Kennzeichen 2026 etwas?
Möglicherweise. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Entwurf zur Novellierung des EmoG beschlossen, der die bis Ende 2026 befristeten Regeln bis Ende 2035 verlängern und in Teilen dauerhaft machen soll — unter anderem mit einer eigenständigen gesetzlichen Regelung fürs Parken an Ladepunkten und einer Angleichung der Plug-in-Hybrid-Kriterien an die Dienstwagenbesteuerung. Der Entwurf muss aber noch Bundestag und Bundesrat passieren, bevor er geltendes Recht wird.
Elektroauto oder Plug-in-Hybrid leasen
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