Die Winterreifenpflicht in Deutschland kennt kein festes Datum. Sie greift, sobald die Straße winterlich ist — unabhängig davon, ob das im Oktober oder erst im Januar passiert. Wer bei Schnee, Schneematsch oder Glätte mit ungeeigneter Bereifung unterwegs ist, riskiert Bußgeld und Punkte, im Ernstfall auch Ärger mit der Versicherung.

Dieser Beitrag ordnet die situative Pflicht konkret ein: welche Straßenverhältnisse sie auslösen, welche Kennzeichnung ein Reifen dafür tragen muss, was ein Verstoß aktuell kostet — für Fahrer und für Halter — und wen die Pflicht bei einem Leasingfahrzeug trifft.

Wann die Pflicht gilt: die winterlichen Verhältnisse der StVO

§ 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verlangt bei winterlichen Straßenverhältnissen geeignete Bereifung — an allen Achsen des Fahrzeugs, nicht nur an den angetriebenen Rädern. Als winterliche Verhältnisse gelten dabei ausdrücklich: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Trockene oder auch nasse, aber nicht winterliche Fahrbahn fällt nicht darunter — dann ist die Wahl der Bereifung rechtlich frei.

Ein festes Start- oder Enddatum gibt es dafür bewusst nicht, weil sich Wetter nicht an den Kalender hält. Als grobe Orientierung, wann ein Wechsel auf Winterreifen sinnvoll ist, hat sich der Zeitraum von Oktober bis Ostern eingebürgert — eine Faustregel, keine Vorschrift. Maßgeblich bleibt allein, ob die tatsächlichen Straßenverhältnisse an einem konkreten Tag winterlich sind.

Das Alpine-Symbol: die maßgebliche Kennzeichnung

Ob ein Reifen als wintertauglich im Sinne der Pflicht gilt, entscheidet ausschließlich die Kennzeichnung auf der Flanke — nicht die Bezeichnung „Winterreifen" oder „Ganzjahresreifen" auf der Verpackung. Maßgeblich ist das Alpine-Symbol, das Bergpiktogramm mit der Schneeflocke. Die Übergangsfrist, in der ein reines „M+S"-Zeichen ohne Alpine-Symbol noch anerkannt wurde, ist am 30. September 2024 ausgelaufen — ein Reifen, der nur „M+S" trägt, gilt seither nicht mehr als wintertauglich.

Das Alpine-Symbol erfüllt die Pflicht unabhängig davon, ob es auf einem dedizierten Winterreifen sitzt oder auf einem Ganzjahresreifen — beide gelten rechtlich gleichwertig als geeignete Bereifung. Alle vier Räder müssen dabei dieselbe Kategorie tragen; gemischte Bereifung ist keine Option.

Bußgeld und Punkte bei Verstoß

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne geeignete Bereifung fährt, muss mit einem Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen. Die Höhe des Bußgeldes staffelt sich nach der Schwere des Verstoßes:

  • Grundtatbestand: 60 € und 1 Punkt.
  • Mit Behinderung anderer: 80 € und 1 Punkt.
  • Mit Gefährdung anderer: 100 € und 1 Punkt.
  • Mit Unfallfolge: 120 € und 1 Punkt.

Belangt werden kann dabei nicht nur der Fahrer. Ordnet oder lässt der Halter eine Fahrt mit ungeeigneter Bereifung bei winterlichen Verhältnissen zu, drohen ihm zusätzlich 75 € und ein Punkt — unabhängig davon, wer am Steuer sitzt. Da Bußgeldkataloge von Zeit zu Zeit angepasst werden, sind das die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags aktuellen Beträge.

Ausnahmen von der Winterreifenpflicht

Von der Pflicht ausgenommen sind einige Fahrzeugkategorien, für die es entweder keine passenden Winterreifen gibt oder für die der Gesetzgeber eine eigene Regelung vorsieht:

  • Motorräder und Mofas. Für diese Fahrzeuge existieren keine speziellen Winterreifen im Sinne der Pflicht.
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Sie sind von der Regelung ausgenommen.
  • Oldtimer mit H-Kennzeichen. Solche Fahrzeuge sind von der Pflicht ausgenommen und dürfen deshalb selbst bei Schnee und Glätte mit Sommerreifen unterwegs sein.

Bei Unklarheiten zum eigenen Einzelfall ist die zuständige Zulassungs- oder Ordnungsbehörde die richtige Anlaufstelle — die Ausnahmen betreffen Fahrzeugkategorien, nicht individuelle Ermessensentscheidungen.

Wen die Pflicht trifft: beim Leasingfahrzeug der Leasingnehmer

Die Pflicht richtet sich an den Fahrer im Moment der Fahrt und zusätzlich an den Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt. Bei einem Leasingfahrzeug ist der Leasingnehmer in aller Regel beides zugleich: Er fährt selbst oder entscheidet, wer fahren darf — unabhängig davon, dass das Fahrzeug rechtlich dem Leasinggeber gehört. Das Eigentum am Auto ändert an der Verantwortung für die Bereifung nichts.

Welche Wege es gibt, ein Leasingfahrzeug preiswert winterfest zu machen — mitleasen, separat kaufen, gebraucht kaufen oder Ganzjahresreifen — und was diese Optionen jeweils kosten, ordnet unser Beitrag Winterreifen für das neue Leasingfahrzeug preiswert kaufen ein.

Mindestprofiltiefe und Versicherung

Neben der Kennzeichnung zählt auch der Zustand des Reifens: Die gesetzliche Mindestprofiltiefe und sinnvolle Wechselgrenzen darüber hinaus erklärt unser Beitrag zu Profil und Verschleiß im Detail.

Der Versicherungsschutz erlischt durch falsche Bereifung nicht automatisch. Kommt es aber bei winterlichen Verhältnissen mit ungeeigneten Reifen zu einem Unfall, drohen Diskussionen über grobe Fahrlässigkeit — und damit im Zweifel eine Kürzung der Leistung. Das ist ein zusätzlicher Grund, die Bereifung nicht erst beim ersten Schnee zu klären.

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Häufige Fragen zur Winterreifenpflicht

Gibt es ein festes Datum für die Winterreifenpflicht?

Nein. Die Pflicht ist situativ und greift bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte — unabhängig vom Kalenderdatum. Der Zeitraum Oktober bis Ostern ist lediglich eine verbreitete Orientierung, keine Vorschrift.

Reicht ein Reifen mit M+S-Kennzeichnung ohne Alpine-Symbol?

Nein, seit dem Ende der Übergangsfrist am 30. September 2024 nicht mehr. Maßgeblich ist ausschließlich das Alpine-Symbol, das Bergpiktogramm mit der Schneeflocke.

Erfüllen Ganzjahresreifen die Winterreifenpflicht?

Ja, sofern sie das Alpine-Symbol tragen. Rechtlich gelten sie damit gleichwertig zu dedizierten Winterreifen. Wo Ganzjahresreifen inhaltlich ein guter Kompromiss sind und wo nicht, ordnet unser Beitrag zum Reifenwechsel im Jahresverlauf ein.

Welches Bußgeld droht ohne Winterreifen bei winterlichen Verhältnissen?

Der Grundtatbestand kostet 60 € und einen Punkt in Flensburg. Bei Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 80 €, bei Gefährdung auf 100 € und bei einem Unfall auf 120 € — jeweils zuzüglich eines Punkts.

Haftet auch der Halter, wenn er das Fahrzeug nicht selbst fährt?

Ja. Ordnet oder lässt der Halter eine Fahrt mit ungeeigneter Bereifung bei winterlichen Verhältnissen zu, drohen ihm zusätzlich 75 € und ein Punkt — unabhängig vom Bußgeld gegen den Fahrer. Beim Leasingfahrzeug ist das in aller Regel der Leasingnehmer.

Gibt es Fahrzeuge, die von der Winterreifenpflicht ausgenommen sind?

Ja: Motorräder und Mofas, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Oldtimer mit H-Kennzeichen. Für alle anderen Fahrzeuge gilt die Pflicht uneingeschränkt, sobald winterliche Straßenverhältnisse herrschen.

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