Voll- und Plug-in-Hybride, wie der Anbieter sie ausweist — mit Verbrauchs- und CO₂-Angaben je Angebot.
Wie Deal-Score, Preisverlauf und Marktzahlen berechnet werden, steht vollständig in unserer Methodik.
Hybrid ist keine Bauart, sondern ein Oberbegriff für zwei — und nur eine davon hat einen Stecker. 9.215 Leasingangebote tragen diese Kraftstoffangabe; sie setzen bei 149 €/Monat ein, der mittlere Leasingfaktor liegt bei 0,98. Ob ein Fahrzeug von außen aufgeladen werden kann, entscheidet über drei Dinge, die mit dem Wort im Fahrzeugtitel nichts zu tun haben: ob die E-Auto-Förderung für dieses Auto überhaupt in Betracht kommt, wie es als Dienstwagen bewertet wird, und was es bei Kfz-Steuer und Treibhausgasminderungsquote bekommt. Die folgenden Abschnitte zeigen, woran Sie die Bauart am Angebot ablesen — und welche Frist dabei am wenigsten Zeit lässt.
Stand: 31.08.2026
Beide Bauarten haben dasselbe an Bord: einen Verbrennungsmotor und mindestens einen Elektromotor. Der Unterschied liegt darin, wie die Batterie Energie bekommt. Ein Vollhybrid lädt sie ausschließlich während der Fahrt und fährt damit kurze Strecken rein elektrisch; einen Anschluss zum Laden hat er nicht. Ein Plug-in-Hybrid hat einen solchen Anschluss und kann von außen geladen werden. Genau diese eine Eigenschaft — von außen aufladbar — ist es, an der die Förderrichtlinie und das Einkommensteuergesetz ansetzen. Alles andere, was das Wort „Hybrid" beschreibt, gilt für beide gleichermaßen — und trägt deshalb zu keiner der drei Rechtsfragen etwas bei.
Drei Stellen am Angebot geben die Auskunft. Die erste ist die elektrische Reichweite: Sie wird nach dem Verfahren, auf das sich die beiden Vorschriften beziehen, nur für ein von außen aufladbares Fahrzeug ausgewiesen. Die zweite ist der Ladeanschluss selbst, den die Fahrzeugbeschreibung nennt. Die dritte ist die Modellbezeichnung im Titel — und sie ist die unzuverlässigste der drei: Dasselbe Wort „Hybrid" steht bei dem einen Hersteller über einem Fahrzeug mit Stecker und bei dem anderen über einem ohne. Prüfen Sie deshalb in dieser Reihenfolge und nicht in der umgekehrten.
Auch die Baureihe hilft nicht weiter. Eine Modellreihe kann beide Bauarten führen, und dann steht dieselbe Bezeichnung über zwei Fahrzeugen, die rechtlich verschieden behandelt werden — das eine kommt für die Förderung in Betracht, das andere nicht. Der Name eines Modells ist damit kein Beleg, sondern nur ein Hinweis darauf, wo man nachsehen muss.
Eine dritte Technik trägt oft ebenfalls das Wort im Titel und gehört nicht hierher: der 48-Volt-Mildhybrid. Er unterstützt den Verbrennungsmotor, treibt das Fahrzeug aber nie allein an, und er wird deshalb als Benziner geführt. Wo diese Grenze genau verläuft und an welchen Kürzeln sie erkennbar ist, steht unter .
Stand: 31.08.2026 · je günstigster Monatsrate
Die E-Auto-Förderung von 2026 benennt in ihrer Richtlinie vier Fahrzeugarten der Klasse M1: reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, aufladbare Hybride und Elektrofahrzeuge mit Reichweitenverlängerer. Ein Hybridfahrzeug ohne externe Auflademöglichkeit steht in dieser Aufzählung nicht. Für ein solches Auto gibt es aus diesem Programm nichts — unabhängig davon, wie sparsam es ist und wie oft der Elektromotor arbeitet. Und Leasing ist ausdrücklich mitgemeint: Gegenstand der Förderung ist „der Kauf oder das Leasing".
Für ein von außen aufladbares Hybridfahrzeug kommt eine weitere Bedingung hinzu, und sie ist eine Oder-Bedingung: höchstens 60 g CO₂ je Kilometer oder mindestens 80 km elektrische Reichweite. Maßgeblich sind dafür der gewichtet kombinierte CO₂-Wert nach WLTP und die elektrische Reichweite im Stadtzyklus, beide in der EU-Konformitätsbescheinigung ausgewiesen. Liegt ein Fahrzeug über 60 g CO₂ je Kilometer, ist diese Bescheinigung vorzulegen, um die 80 km nachzuweisen. Ergänzend gilt: Ein Fahrzeug der Klasse M1 mit höchstens 60 g CO₂ je Kilometer behandelt die Richtlinie ohnehin wie einen Plug-in-Hybrid.
Und dann die Frist, die den Unterschied zum Elektroauto ausmacht. Bei einem Plug-in-Hybrid und bei einem Fahrzeug mit Reichweitenverlängerer zählt nur eine Erstzulassung ab dem 1. Januar 2026 und bis zum 30. Juni 2027. Reine Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge haben für dieselbe Förderung bis zum 31. Dezember 2029 Zeit. Es zählt der Tag der Zulassung, nicht der Tag der Bestellung — dazwischen liegt die Lieferzeit, und die steht am Angebot. Verlangt ist außerdem ein echtes Neufahrzeug: Eine frühere Zulassung, im Inland oder im Ausland, schließt die Förderung aus. Was das für die Auswahl bedeutet, steht unter Neuwagen-Leasing.
Wie viel dabei herauskommt, steht in einer Tabelle mit zwei Achsen: dem Haushaltseinkommen nach Steuerbescheid und der Zahl förderrelevanter Kinder. Für einen Plug-in-Hybrid und für ein Fahrzeug mit Reichweitenverlängerer reicht sie von 1.500 € bis 4.500 €. Jede einzelne Zelle liegt dabei um genau 1.500 € niedriger als die Zelle, die derselbe Haushalt bei einem reinen Batterie- oder Brennstoffzellenfahrzeug träfe — der Abstand ist über die ganze Tabelle konstant. Den oberen Wert von 4.500 € erreicht nur, wer zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt: höchstens 45.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen und mindestens zwei förderrelevante Kinder. Gezahlt wird ein Festbetrag, kein Anteil am Fahrzeugpreis, und zurückzahlen muss ihn niemand.
Alles Übrige an dieser Förderung ist für einen Plug-in-Hybrid dasselbe wie für ein Elektroauto und deshalb nichts, was diese Seite eigens regelt: wer antragsberechtigt ist, wie das Einkommen ermittelt wird, dass das Fahrzeug 36 Monate auf die antragstellende Person zugelassen bleiben muss, wann der Antrag zu stellen ist und auf wessen Konto der Zuschuss geht — und warum eine beworbene Leasingrate ihn deshalb nicht enthalten kann. Diese Bedingungen stehen unter Elektroauto-Leasing. Welche Zelle der Tabelle Ihr Haushalt trifft, ermittelt der Förderrechner.
| Merkmal des Fahrzeugs | Vorschrift | Wovon es entscheidet |
|---|---|---|
| von außen aufladbar | Förderrichtlinie und Einkommensteuergesetz | ohne diese Eigenschaft greift keine der beiden Vergünstigungen |
| CO₂ höchstens 60 g/km oder elektrische Reichweite mindestens 80 km | E-Auto-Förderung | ob das Fahrzeug förderfähig ist |
| Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2027 | E-Auto-Förderung | ob die Förderung zeitlich überhaupt noch offensteht |
| zuvor nirgends zugelassen | E-Auto-Förderung | ob es ein Neufahrzeug im Sinne der Richtlinie ist |
| CO₂ höchstens 50 g/km oder elektrische Reichweite mindestens 80 km | Dienstwagenbewertung, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG | ob die Bemessungsgrundlage zur Hälfte angesetzt wird |
| angeschafft nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 | dieselbe Vorschrift | ihr Anwendungszeitraum |
| Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren | Kfz-Steuer, § 3d KraftStG | ob es eine Steuerbefreiung gibt — bei einem Hybrid nicht |
| reines Batterieelektrofahrzeug | THG-Quote, § 7 der 38. BImSchV | ob Strom angerechnet wird — bei einem Hybrid nicht |
Ein Firmenwagen, der auch privat gefahren wird, erzeugt einen geldwerten Vorteil. Nach der Listenpreismethode sind dafür je Kalendermonat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen, wie er im Zeitpunkt der Erstzulassung galt — Sonderausstattung eingerechnet, Umsatzsteuer eingeschlossen. Für von außen aufladbare Hybridfahrzeuge wird diese Bemessungsgrundlage nur zur Hälfte angesetzt; als monatliche Rechengröße sind das 0,5 % des Bruttolistenpreises — beide Formulierungen meinen dieselbe Vorschrift. Vorausgesetzt ist wieder eine Oder-Bedingung: höchstens 50 g CO₂ je Kilometer oder mindestens 80 km elektrische Reichweite. Anzuwenden ist die Regelung auf Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden.
An demselben Fahrzeug stehen damit zwei CO₂-Schwellen nebeneinander, die nicht dieselbe sind: Die Förderrichtlinie prüft 60 g je Kilometer, das Einkommensteuergesetz 50 g. Die Reichweitenalternative von 80 km ist in beiden Vorschriften gleich. Ein Plug-in-Hybrid, der zwischen diesen beiden CO₂-Werten liegt und die 80 km nicht erreicht, kann deshalb förderfähig sein und trotzdem nach der Grundregel versteuert werden — zwei Gesetze, zwei Zahlen, eine Verwechslung, die im Markt regelmäßig passiert.
Ein zweiter Unterschied gehört ausdrücklich dazu: Für die Halbierung bei aufladbaren Hybriden nennt die Vorschrift keine Preisgrenze. Die Viertelung, die für Fahrzeuge ohne CO₂-Ausstoß gilt, verlangt dagegen zusätzlich einen Bruttolistenpreis von höchstens 100.000 €; sie ist unter Elektroauto-Leasing erklärt. Erfüllt ein Fahrzeug weder die eine noch die andere Vorschrift — weil es sich nicht von außen aufladen lässt oder weil es beide Schwellen verfehlt —, bleibt es bei der Grundregel. Was ein solcher Vorteil am Ende kostet, ist damit noch nicht gesagt: Versteuert wird er, bezahlt nicht, und wie viel davon übrig bleibt, hängt am persönlichen Steuersatz. Diese Rechnung steht unter Gewerbeleasing.
Zwei Vergünstigungen, die im Umfeld der Elektromobilität ständig genannt werden, gehen an einem Hybridfahrzeug vorbei — und zwar an beiden Bauarten. Die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer nach § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gilt ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge; ein Plug-in-Hybrid ist davon nicht erfasst. Für ein Hybridfahrzeug fällt die Steuer also an. Geschuldet wird sie vom Halter — beim Leasing in aller Regel von Ihnen —, und sie wird neben der Monatsrate fällig, nicht in ihr.
Die Treibhausgasminderungsquote geht denselben Weg. Nach § 7 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung wird nur Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge angerechnet; Plug-in-Hybride zählen dort nicht mit. Wer einen Plug-in-Hybrid hält, kann daraus nichts vermarkten, so regelmäßig er ihn auch lädt — eine Erwartung, die viele aus dem Umfeld der Elektroautos mitbringen und die hier ins Leere geht. Für welche Fahrzeuge beide Regeln gelten und woran sie sonst noch hängen, steht unter Elektroauto-Leasing.
An einem Plug-in-Hybrid stehen genau die beiden Größen, die die Vorschriften oben prüfen, und beide sind Ergebnisse eines Prüfverfahrens: der gewichtet kombinierte CO₂-Wert und die elektrische Reichweite im Stadtzyklus. Das Wort „gewichtet" trägt dabei die entscheidende Information. In diesen Wert ist bereits ein unterstellter Anteil elektrischer Fahrt eingerechnet — er beschreibt ein genormtes Nutzungsmuster und nicht Ihres. Für den Vergleich zweier Fahrzeuge ist er trotzdem brauchbar, weil beide nach demselben Verfahren geprüft wurden; als Vorhersage Ihrer eigenen Kosten ist er es nicht.
Die Zahl, die daneben fehlt, ist Ihre eigene: wie oft das Fahrzeug tatsächlich geladen wird. Ein Plug-in-Hybrid hat zwei Energiequellen, und welcher Anteil auf welche entfällt, entscheidet sich an Ihrer Ladegelegenheit — nicht am Angebot und nicht in einem Messzyklus. Bezahlt werden Ladestrom und Kraftstoff ohnehin getrennt von der Rate, ebenso wie Versicherung und Steuer.
Eine zweite Angabe am Angebot bekommt durch die Förderfrist zusätzliches Gewicht: die Lieferzeit. Zwischen dem Tag der Unterschrift und dem Tag der Erstzulassung liegt sie vollständig, und der 30. Juni 2027 ist ein Datum für den zweiten dieser beiden Tage. Wer die Förderung einplant, prüft deshalb nicht nur Rate und Laufzeit, sondern auch, wann das Fahrzeug voraussichtlich zugelassen wird. Wie eine Monatsrate zustande kommt und woran zwei Angebote überhaupt vergleichbar werden, steht unter Auto-Leasing.
Der Ladeanschluss. Ein Vollhybrid lädt seine Batterie ausschließlich während der Fahrt und fährt damit kurze Strecken rein elektrisch. Ein Plug-in-Hybrid lässt sich zusätzlich von außen aufladen. An dieser einen Eigenschaft setzen die Förderrichtlinie und die Dienstwagenbewertung an.
An der ausgewiesenen elektrischen Reichweite und am genannten Ladeanschluss. Die Modellbezeichnung ist der schwächste Hinweis: Dasselbe Wort „Hybrid" steht bei dem einen Hersteller über einem Fahrzeug mit Stecker und bei dem anderen über einem ohne, und eine Baureihe kann beide Bauarten führen.
Nur einer mit Ladeanschluss. Gefördert werden reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, aufladbare Hybride und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerer; ein Hybrid, der sich nicht von außen laden lässt, gehört zu keiner dieser Gruppen. Dazu muss das Fahrzeug höchstens 60 g CO₂ je Kilometer ausstoßen oder mindestens 80 km elektrische Reichweite erreichen.
Zwischen 1.500 € und 4.500 €. Zwei Achsen bestimmen die Zelle: das Haushaltseinkommen laut Steuerbescheid und die Kinderzahl. Gegenüber einem reinen Batterie- oder Brennstoffzellenfahrzeug liegt jede Zelle um genau 1.500 € niedriger. Den oberen Wert erreicht nur, wer beide Bedingungen zugleich erfüllt — höchstens 45.000 € Einkommen und mindestens zwei förderrelevante Kinder. Ihre eigene Zelle ermittelt der Förderrechner.
Zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2027. Für reine Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge läuft dasselbe Fenster bis zum 31. Dezember 2029. Es zählt der Tag der Erstzulassung, nicht der Tag der Bestellung — rechnen Sie die am Angebot ausgewiesene Lieferzeit deshalb mit.
Nein. Der Zuschuss wird nach der Erstzulassung beantragt und getrennt von der Vertragsabwicklung an die antragstellende Person ausgezahlt, während die Rate schon bei Vertragsschluss feststeht. Warum das so ist und welche Bedingungen an Ihre Person geknüpft sind, steht unter Elektroauto-Leasing.
Bei privater Mitnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs wird die Bemessungsgrundlage für von außen aufladbare Hybride zur Hälfte angesetzt, wenn das Fahrzeug höchstens 50 g CO₂ je Kilometer ausstößt oder mindestens 80 km elektrische Reichweite erreicht und nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft wurde. Eine Bruttolistenpreisgrenze kennt diese Vorschrift nicht. Wird keine der Voraussetzungen erfüllt, bleibt es bei 1 % des Bruttolistenpreises je Monat.
Beides nein. Die zehnjährige Befreiung nach § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gilt ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge, und für die Treibhausgasminderungsquote wird nur Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge angerechnet. Ein Plug-in-Hybrid ist von beidem ausgenommen.
Die Spanne beginnt bei 149 €/Monat. Über alle Angebote mit dieser Kraftstoffangabe hinweg liegt der Leasingfaktor bei 0,98 im Mittel — gebildet über sehr verschiedene Fahrzeuge, Laufzeiten und Kilometerpakete und deshalb weder eine Schwelle noch ein Zielwert. Etwas sagt ein Faktor erst dort, wo zwei Angebote dieselbe Laufzeit, dasselbe Kilometerpaket, dieselbe Kundengruppe und eine vergleichbare Fahrzeugklasse haben.
Ob das Fahrzeug von außen aufgeladen werden kann, entscheidet über Förderfähigkeit, Dienstwagenbewertung und die Frage nach Steuerbefreiung und Quote. Steht ein Plug-in-Hybrid zur Wahl, prüfen Sie danach die beiden Schwellen und die Erstzulassung bis zum 30. Juni 2027 — samt der Lieferzeit, die davor liegt.
Angebote von
Basis: 9.215 aktive Angebote. Stand 31.08.2026. Ø über die günstigste Monatsrate je Angebot, über alle Angebote des Bereichs. Ø Leasingfaktor effektiv, also inklusive anteiliger Anzahlung und Überführung, über 8.896 Angebote mit veröffentlichtem Faktor. Trend: Ø-Tagesbestpreis der letzten 45 Tage gegenüber den 45 Tagen davor.
Tipp: Laufzeit und Laufleistung müssen in derselben Kondition erfüllt sein. Angebote, die diese Kombination nicht anbieten, werden ausgeblendet — auch wenn sich die Laufzeit beim Anbieter oft noch anpassen lässt.
Zeigt auf förderbaren Angeboten zusätzlich die rechnerische Rate nach Förderung. Die Liste wird dadurch nicht gefiltert. Die Beträge gelten für reine E-Autos; für Plug-in-Hybride liegen sie um 1.500 € niedriger — auf der Karte steht der Betrag, der für das jeweilige Angebot gilt.
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5,8 l/100 km (komb.)133 g CO₂/km (komb.)CO₂-Klasse:D(komb.)
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5,9 l/100 km (komb.)134 g CO₂/km (komb.)CO₂-Klasse:D(komb.)
5,4 l/100 km (komb.)122 g CO₂/km (komb.)CO₂-Klasse:D(komb.)
Reichweite: 120 km
5,5 l/100 km (komb.)125 g CO₂/km (komb.)CO₂-Klasse:D(komb.)
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5,7 l/100 km (komb.)130 g CO₂/km (komb.)CO₂-Klasse:D(komb.)
5,7 l/100 km (komb.)130 g CO₂/km (komb.)CO₂-Klasse:D(komb.)