Dieser Artikel ist das Nachschlagewerk dazu: wie der Umweltbonus aufgebaut war, was Bundesanteil und Herstelleranteil unterschied, welche Regeln beim Leasing speziell galten — und wie die BAFA-Prämie beantragt wurde. Die vollständige Chronik mit allen Daten von 2016 bis zur aktuellen Förderung finden Sie im verlinkten Schwesterartikel.
Der Umweltbonus in Kürze: 2016 bis 2023
Der Umweltbonus startete im Juli 2016 als gemeinsame Förderung von Bund und Herstellern. Im Sommer 2020 verdoppelte die Bundesregierung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets den staatlichen Anteil befristet als „Innovationsprämie" — dadurch stiegen die Fördersummen deutlich. Für Plug-in-Hybride endete die Förderung bereits zum 31. Dezember 2022 vollständig. Zum 1. Januar 2023 wurden auch die Sätze für rein elektrische Fahrzeuge gekürzt, und am 17. Dezember 2023 stoppte die Bundesregierung die Annahme neuer Anträge komplett und mit sofortiger Wirkung.
Bundesanteil und Herstelleranteil: die zwei Bausteine
Der Umweltbonus bestand aus zwei getrennten Zuschüssen, die addiert die Gesamtförderung ergaben: dem Bundesanteil, auch BAFA-Prämie genannt, weil ihn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszahlte, und dem Herstelleranteil, den der Fahrzeughersteller als Preisnachlass gewährte. Bei Programmstart 2016 waren beide Anteile exakt gleich groß: 2.000 Euro Bund plus 2.000 Euro Hersteller für ein rein batterieelektrisches Fahrzeug, 1.500 Euro plus 1.500 Euro für einen Plug-in-Hybrid.
Diese Parität endete mit der Innovationsprämie im Juni 2020: Der Bundesanteil wurde verdoppelt, der Herstelleranteil aber nicht im gleichen Maß erhöht. Für ein rein elektrisches Fahrzeug bis 40.000 Euro Nettolistenpreis standen sich danach 6.000 Euro Bundesanteil und 3.000 Euro Herstelleranteil gegenüber — der Staat trug ab diesem Zeitpunkt zwei Drittel der Förderung, nicht mehr die Hälfte.
| Zeitraum | Fahrzeugtyp | Bundesanteil | Herstelleranteil | Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|---|
| Juli 2016 – Oktober 2019 | Batterieelektrisch / Brennstoffzelle | 2.000 € | 2.000 € | 4.000 € |
| Juli 2016 – Oktober 2019 | Plug-in-Hybrid | 1.500 € | 1.500 € | 3.000 € |
| Juni 2020 – Dezember 2022 (Innovationsprämie) | Batterieelektrisch / Brennstoffzelle | 6.000 € | 3.000 € | 9.000 € |
| Juni 2020 – Dezember 2022 (Innovationsprämie) | Plug-in-Hybrid | 4.500 € | 2.250 € | 6.750 € |
Die Förderobergrenze: 65.000 Euro Nettolistenpreis
Über die gesamte Programmlaufzeit galt eine feste Preisgrenze: Lag der Nettolistenpreis des Fahrzeugs über 65.000 Euro, gab es keinen Umweltbonus — unabhängig von Antriebsart oder Zeitpunkt der Antragstellung. Innerhalb dieser Grenze war die Förderung zudem gestaffelt: Fahrzeuge zwischen 40.000 und 65.000 Euro Nettolistenpreis erhielten einen niedrigeren Satz als Fahrzeuge darunter.
So funktionierte der Umweltbonus beim Leasing
Die beiden Anteile des Umweltbonus wurden beim Leasing unterschiedlich abgewickelt. Der Herstelleranteil floss direkt in die Kalkulation der Leasingrate ein und wurde vom Leasinggeber sofort verrechnet — der Kunde bekam ihn also unmittelbar als niedrigere Rate zu spüren. Der Bundesanteil dagegen musste der Leasingnehmer selbst beim BAFA beantragen. Weil die Bewilligung Zeit brauchte, verlangten Leasinganbieter dafür zunächst eine Sonderzahlung in Höhe des Bundesanteils. Diese Summe erhielt der Kunde nach positivem BAFA-Bescheid auf sein Konto zurückerstattet — man ging also finanziell in Vorleistung und bekam das Geld erst im Nachhinein wieder.
Für den BAFA-Antrag mussten Leasingnehmer eine eigene Reihe von Unterlagen einreichen, die sich von denen beim Kauf unterschied:
- Den vollständigen Leasingvertrag.
- Die verbindliche Fahrzeugbestellung, in der Basispreis, Sonderausstattung und gewährte Nachlässe gesondert ausgewiesen sein mussten.
- Die Kalkulation der Leasingrate zusammen mit einer Vergleichskalkulation, die zeigte, wie hoch die Rate ohne den Herstelleranteil am Umweltbonus gewesen wäre.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil II.
- Bei geförderten Gebrauchtfahrzeugen zusätzlich ein gesondertes Nachweispaket zur Vorzulassung.
Der Antrag lief einstufig und elektronisch über das Online-Portal des BAFA. Wichtig war die Reihenfolge: Das Fahrzeug musste bereits erworben und zugelassen sein, bevor der Antrag gestellt werden durfte — ein Antrag vorab war nicht möglich.
Mindesthaltedauer: Wie lange musste das Fahrzeug zugelassen bleiben?
Wer den Umweltbonus in Anspruch nahm, musste das Fahrzeug eine Mindestzeit auf sich zugelassen halten — sonst drohte die Rückforderung. Ursprünglich, also für den weitaus größten Teil der Programmlaufzeit, betrug diese Mindesthaltedauer 6 Monate.
Mit der Richtlinienänderung, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat, verschärfte sich diese Regel für Leasingfahrzeuge deutlich: Die Mindesthaltedauer stieg auf 12 Monate, und bei Leasingverträgen mit einer Laufzeit von 24 Monaten oder mehr erhöhte sie sich sogar auf 24 Monate. Leasingverträge mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten erfüllten die Förderkriterien ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr — Kurzzeitleasing schloss den Umweltbonus damit faktisch aus.
Das Ende: 17. Dezember 2023
Am 17. Dezember 2023 stoppte die Bundesregierung die Annahme neuer Anträge für den Umweltbonus vollständig — mit sofortiger Wirkung und ohne Übergangsfrist. Auch bereits bestellte, aber noch nicht zugelassene Fahrzeuge gingen leer aus. Seither gab es zunächst gut zwei Jahre lang keine staatliche Kaufprämie für Elektroautos mehr. Den genauen Hintergrund des plötzlichen Stopps und die vollständige Chronik von 2016 bis heute finden Sie im verlinkten Schwesterartikel.
Und heute?
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es mit der neuen E-Auto-Prämie einen Nachfolger, der beim BAFA verwaltet wird, aber deutlich anders aufgebaut ist als der frühere Umweltbonus — unter anderem ausschließlich für Privatpersonen mit begrenztem Haushaltseinkommen. Voraussetzungen, Fördersätze und Fristen der aktuellen Förderung erklärt unser separater Ratgeber im Detail.
Häufige Fragen zum Umweltbonus
Gibt es den Umweltbonus noch?
Nein. Der Umweltbonus endete am 17. Dezember 2023 mit sofortiger Wirkung und ohne Übergangsfrist. Seit dem 1. Januar 2026 gibt es eine neue, anders aufgebaute E-Auto-Prämie — Details dazu im verlinkten Ratgeber zur aktuellen Förderung.
Musste ich die BAFA-Prämie beim Leasing selbst beantragen?
Ja. Der Herstelleranteil wurde direkt vom Leasinggeber in die Rate eingerechnet, aber den Bundesanteil (die BAFA-Prämie) musste der Leasingnehmer selbst beim BAFA beantragen. Bis zur Bewilligung verlangten Anbieter dafür meist eine Sonderzahlung in Höhe des Bundesanteils, die nach positivem Bescheid zurückerstattet wurde.
Wie lange musste ein gefördertes Leasingfahrzeug zugelassen bleiben?
Ursprünglich mindestens 6 Monate. Ab Anträgen ab dem 1. Januar 2023 stieg diese Mindesthaltedauer auf 12 Monate, bei Leasingverträgen ab 24 Monaten Laufzeit sogar auf 24 Monate. Verträge mit weniger als 12 Monaten Laufzeit waren ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr förderfähig.
Wurden Plug-in-Hybride bis zum Ende des Umweltbonus gefördert?
Nein. Für Plug-in-Hybride endete die Förderung bereits zum 31. Dezember 2022 vollständig — mehr als ein Jahr, bevor der Umweltbonus insgesamt eingestellt wurde.
Gab es eine Preisgrenze für die Förderung?
Ja, durchgehend 65.000 Euro Nettolistenpreis. Fahrzeuge darüber waren zu keinem Zeitpunkt der Programmlaufzeit förderfähig, unabhängig von Antriebsart oder Antragsdatum.
Elektroauto heute leasen?
Der Umweltbonus existiert nicht mehr, aber Elektroautos lassen sich weiterhin leasen — mit oder ohne die seit 2026 geltende E-Auto-Prämie.
Weiterführende Themen
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Die vollständige Chronik der staatlichen Kaufprämie — mit dem Grund für das plötzliche Ende 2023.
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