Dieser Artikel ordnet die Regelung ein: wie sie seit 2016 mehrfach verlängert wurde, was nach Ablauf der Befreiung gilt, warum Plug-in-Hybride leer ausgehen, was bei einem Halterwechsel passiert — und wer beim Leasing überhaupt die Kfz-Steuer zahlt. Stand: August 2026.

Die aktuelle Regelung: befreit bei Erstzulassung bis 2030, längstens bis 2035

Grundlage ist § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Mit dem im Dezember 2025 beschlossenen 8. Gesetz zur Änderung des KraftStG gilt seit dem 1. Januar 2026: Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind ab der Erstzulassung zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit — längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Beide Fristen zählen: Wer früh zulässt, bekommt die vollen zehn Jahre. Wer erst gegen Ende des Zeitfensters zulässt, verliert einen Teil davon an das feste Enddatum 2035.

Die Befreiung wird automatisch gewährt, ein Antrag ist nicht nötig. Sie gilt ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge im Sinne des Gesetzes — Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor.

Beispielrechnung nach der gesetzlichen Regel „zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis 31.12.2035": drei frei gewählte Erstzulassungsjahre. Keine Angebotsdaten.
ErstzulassungRechnerisches Ende (10 Jahre)Tatsächliches Ende der Befreiung
202220322032 (volle 10 Jahre)
202620362035 (nur 9 Jahre, Kappung greift)
203020402035 (nur 5 Jahre, Kappung greift)

Geschichte: mehrfach verlängert seit 2016

Die Steuerbefreiung für Elektroautos gibt es seit 2011, doch ihre Erstzulassungsfrist wurde seither dreimal verschoben. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 wurde sie zunächst auf Fahrzeuge mit Erstzulassung bis Ende 2020 ausgeweitet. Im September 2020 verlängerte der Bundestag die Frist erneut, auf Erstzulassungen bis Ende 2025 — mit einer Kappung der Zehn-Jahres-Frist zum 31. Dezember 2030. Genau dieses Enddatum trägt der Slug dieser Seite noch aus jener Zeit.

Im Dezember 2025 kam die vierte Verlängerung: Die Erstzulassungsfrist wanderte auf Ende 2030, das Kappungsdatum auf Ende 2035. Wer bereits ein Elektroauto besitzt, dessen Befreiung nach altem Recht am 31. Dezember 2030 geendet hätte, muss dafür nichts beantragen: Die Finanzverwaltung verschickt im Laufe des Jahres 2026 automatisch geänderte Steuerbescheide mit dem neuen, späteren Enddatum.

Nach Ablauf der Befreiung: Kfz-Steuer nach Gewicht, halbiert

Läuft die Befreiung aus, wird aus dem Elektroauto kein normal besteuertes Fahrzeug. Nach § 9 Abs. 2 KraftStG bemisst sich die Steuer weiterhin nach dem zulässigen Gesamtgewicht — und zwar zum halben Satz gegenüber anderen Fahrzeugen dieser Gewichtsklasse. Auch dieser Übergang läuft automatisch, ohne Antrag.

Kfz-Steuer für reine Elektrofahrzeuge nach Ablauf der Befreiung, gemäß § 9 Abs. 2 KraftStG bereits um 50 Prozent ermäßigt. Gesetzlich festgelegte Sätze, Stand 2026.
Zulässiges GesamtgewichtSteuer je angefangene 200 kg
bis 2.000 kg5,625 €
2.001 – 3.000 kg6,01 €
ab 3.001 kg6,39 €

Plug-in-Hybride zahlen die reguläre Kfz-Steuer

§ 3d KraftStG gilt ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge. Ein Plug-in-Hybrid hat einen Verbrennungsmotor und ist von der Befreiung ausdrücklich ausgenommen — egal wie groß seine elektrische Reichweite ist. Er wird nach der ganz normalen Formel besteuert: einem Hubraum-Sockelbetrag (2,00 Euro je angefangene 100 cm³ bei Benzin, 9,50 Euro bei Diesel) plus einer nach Emissionshöhe gestaffelten CO2-Komponente, die ab 95 Gramm CO2 pro Kilometer greift und je nach Stufe zwischen 2,00 und 4,00 Euro pro Gramm liegt.

Für Plug-in-Hybride gibt es an anderer Stelle durchaus Vorteile — etwa bei der neuen Kaufprämie oder der 0,5-Prozent-Regelung beim Dienstwagen —, bei der Kfz-Steuer aber nicht.

Halterwechsel: Die Befreiung bleibt am Fahrzeug

Die Steuerbefreiung ist fahrzeuggebunden, nicht personengebunden. Wechselt ein steuerbefreites Elektroauto den Halter — durch Verkauf, Schenkung oder Erbschaft —, läuft die verbleibende Befreiung beim neuen Halter automatisch weiter, bis zum ursprünglichen Enddatum. Ein gebrauchtes Elektroauto bringt seine Reststeuerfreiheit also einfach mit; es ist weder ein neuer Antrag noch eine erneute Prüfung nötig.

Leasing: Wer zahlt die Kfz-Steuer?

Die Kfz-Steuer knüpft rechtlich nicht am Eigentum, sondern an der Halterschaft an (§ 7 KraftStG). Beim Leasing fallen beide auseinander: Die Leasinggesellschaft bleibt Eigentümerin des Fahrzeugs und steht als solche in Teil II der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief). Die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer dagegen nutzt den Wagen im eigenen Namen und wird deshalb als Halterin bzw. Halter in Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen — und ist damit auch steuerpflichtig.

Bei einem klassischen Kilometer-Leasingvertrag steckt die Kfz-Steuer deshalb nicht in der Monatsrate: Sie wird separat vom Konto der Leasingnehmerin oder des Leasingnehmers per SEPA-Lastschrift vom zuständigen Hauptzollamt eingezogen. Nur bei Full-Service- oder All-Inclusive-Angeboten rechnet der Leasinggeber sie fest in die Rate ein. Solange ein geleastes Elektroauto innerhalb seiner Befreiungsfrist läuft, ist der Betrag ohnehin 0 Euro — relevant wird die Frage vor allem bei Plug-in-Hybrid-Leasing oder bei sehr langen Verträgen, die über das Ende der Befreiung hinausreichen.

Häufige Fragen zur Kfz-Steuer bei Elektroautos

Wie lange ist ein Elektroauto von der Kfz-Steuer befreit?

Bis zu zehn Jahre ab der Erstzulassung, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 erfolgt. Die Befreiung endet aber spätestens am 31. Dezember 2035 — wer erst kurz vor Ablauf des Zeitfensters zulässt, bekommt entsprechend weniger als zehn Jahre.

Was passiert, wenn die Kfz-Steuerbefreiung ausläuft?

Die Steuer wird automatisch fällig, ohne dass Sie etwas beantragen müssen — allerdings nach einer eigenen, um 50 Prozent ermäßigten Gewichtsformel (§ 9 Abs. 2 KraftStG). Für ein Elektroauto bis 2.000 kg zulässiges Gesamtgewicht sind das aktuell 5,625 Euro je angefangene 200 Kilogramm.

Zahlen Plug-in-Hybride Kfz-Steuer?

Ja, und zwar die volle reguläre Kfz-Steuer aus Hubraum-Sockelbetrag und CO2-Komponente. Die Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG gilt ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge; Plug-in-Hybride sind ausdrücklich ausgenommen, weil sie einen Verbrennungsmotor besitzen.

Was passiert mit der Befreiung, wenn ich das Elektroauto verkaufe?

Sie bleibt erhalten. Die Steuerbefreiung hängt am Fahrzeug, nicht an der Person. Der neue Halter übernimmt die verbleibende Befreiungsdauer automatisch bis zum ursprünglichen Enddatum — ohne erneuten Antrag.

Wer zahlt die Kfz-Steuer bei einem geleasten Elektroauto?

Die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer, weil sie beziehungsweise er als Halter in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist — unabhängig davon, dass die Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeugs bleibt. Bei einem reinen E-Auto innerhalb der Befreiungsfrist beträgt der Betrag allerdings 0 Euro.

Elektroauto steuerfrei leasen?

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