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1-%-Regelung beim Firmenwagen mit Privatnutzung

Lesezeit: 5 Min.

Von preiswert-leasen.de Redaktion

Veröffentlicht am
Fachlich geprüft am
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Wer seinen Firmenwagen auch privat fahren darf, erhält aus Sicht des Finanzamts einen geldwerten Vorteil — und der wird versteuert. Der Standardweg dafür ist die 1-%-Regelung: Monat für Monat wird ein Prozent des Bruttolistenpreises dem Gehalt zugerechnet, dazu kommt ein Zuschlag für den Weg zur Arbeit.

Dieser Artikel zeigt, wie die Regelung rechnet, welche deutlich niedrigeren Sätze inzwischen für Elektroautos und Plug-in-Hybride gelten — und wann sich das Fahrtenbuch als Alternative lohnt. Stand der Rechtslage: 2026.

Privatnutzung braucht Erlaubnis — und löst Steuer aus

Privat fahren dürfen Sie einen überlassenen Firmenwagen nur, wenn Ihr Arbeitgeber das ausdrücklich erlaubt — üblicherweise im Arbeitsvertrag oder in einem Überlassungsvertrag. Sobald die Erlaubnis vorliegt, entsteht der geldwerte Vorteil, und zwar unabhängig davon, wie viel Sie tatsächlich privat fahren. Die Pauschale fragt nicht nach Ihren Privatkilometern.

Vermeiden lässt sich die Versteuerung nur auf zwei Wegen: durch ein ernst gemeintes, vom Arbeitgeber auch kontrolliertes Privatnutzungsverbot — oder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, das den tatsächlichen Privatanteil belegt. Der Vorteil selbst wird über die Lohnabrechnung versteuert und ist in der Regel auch sozialversicherungspflichtig.

Eine Abgrenzung vorweg, weil sie oft durcheinandergerät: Die Bedingung, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden muss, gilt für Selbstständige, die ihren eigenen Betriebs-Pkw pauschal versteuern wollen. Für Arbeitnehmer mit überlassenem Firmenwagen greift die 1-%-Regelung immer dann, wenn Privatnutzung erlaubt ist und kein Fahrtenbuch geführt wird.

So rechnet die 1-%-Regelung

Als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung gilt pro Monat 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich der werkseitigen Sonderausstattung und abgerundet auf volle 100 Euro. Was der Arbeitgeber tatsächlich gezahlt hat, spielt keine Rolle: Rabatte senken die Steuer nicht, und auch bei einem Gebrauchtwagen oder einem Leasingfahrzeug rechnet das Finanzamt mit dem Neuwagen-Listenpreis.

Der Zuschlag für den Arbeitsweg

Dürfen Sie den Wagen auch für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, kommen pauschal 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer pro Monat hinzu. Gezählt wird die einfache Entfernung, nicht die gefahrene Strecke.

Einzelbewertung mit 0,002 Prozent

Die 0,03-%-Pauschale unterstellt rechnerisch 15 Fahrten pro Monat — 15 × 0,002 ergibt genau 0,03. Wer seltener ins Büro fährt, etwa wegen Homeoffice, kann stattdessen jede tatsächliche Fahrt einzeln mit 0,002 Prozent je Entfernungskilometer ansetzen. Das ist auf 180 Fahrten pro Jahr begrenzt und verlangt eine schriftliche Aufstellung, an welchen Tagen Sie das Fahrzeug für den Arbeitsweg genutzt haben. Bei weniger als 15 Bürotagen im Monat lohnt sich die Einzelbewertung praktisch immer.

Zahlen Sie selbst etwas zu — ein monatliches Nutzungsentgelt oder selbst getragene Kraftstoff- oder Stromkosten —, mindert das den geldwerten Vorteil, höchstens jedoch bis auf null.

Rechenbeispiel mit frei gewählten Werten: Verbrenner, Bruttolistenpreis 40.000 €, 20 km Arbeitsweg. Keine Angebotsdaten.
PositionRechnungBetrag pro Monat
Privatnutzung1 % × 40.000 €400 €
Arbeitsweg, pauschal0,03 % × 40.000 € × 20 km240 €
Geldwerter Vorteil gesamt640 €
Zum Vergleich: Einzelbewertung bei 8 Fahrten im Monat0,002 % × 40.000 € × 20 km × 8128 € statt 240 €

Elektroautos und Plug-in-Hybride: 0,25 und 0,5 Prozent

Für elektrifizierte Firmenwagen ist die Bemessungsgrundlage seit Jahren reduziert — die Bedingungen haben sich aber mehrfach geändert, maßgeblich ist jeweils der Anschaffungszeitpunkt des Fahrzeugs. Aktuell gilt: Ein reines Elektroauto, das nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurde und dessen Bruttolistenpreis 100.000 Euro nicht übersteigt, wird nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert — im Ergebnis 0,25 Prozent pro Monat. Liegt der Listenpreis darüber, bleibt es bei der Hälfte, also 0,5 Prozent. Für früher angeschaffte E-Autos gelten die damaligen, niedrigeren Preisgrenzen weiter: 70.000 Euro für Anschaffungen ab Januar 2024, davor 60.000 Euro.

Plug-in-Hybride erhalten die 0,5-%-Regelung nur, wenn sie höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine ausreichende elektrische Mindestreichweite haben — bei Anschaffung ab 2025 sind das 80 Kilometer nach WLTP, bei Anschaffung zwischen 2022 und 2024 genügten 60 Kilometer. Voll- und Mildhybride gehen leer aus und werden wie Verbrenner mit 1 Prozent versteuert.

Die Begünstigung wirkt auf die gesamte Rechnung, also auch auf den 0,03-%-Zuschlag für den Arbeitsweg, denn geviertelt beziehungsweise halbiert wird die Bemessungsgrundlage selbst. Nach aktueller Rechtslage gelten die reduzierten Sätze für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden.

Vergleich der Antriebsarten mit frei gewählten Werten: Bruttolistenpreis jeweils 40.000 €, 20 km Arbeitsweg, Anschaffung nach dem 30. Juni 2025. Keine Angebotsdaten.
AntriebBemessungsgrundlagePrivatnutzungArbeitswegGesamt pro Monat
Verbrenner (1 %)40.000 €400 €240 €640 €
Plug-in-Hybrid, begünstigt (0,5 %)20.000 €200 €120 €320 €
Elektroauto bis 100.000 € Listenpreis (0,25 %)10.000 €100 €60 €160 €

Das Fahrtenbuch als Alternative

Statt der Pauschale können Sie den tatsächlichen Privatanteil versteuern: Alle Fahrzeugkosten des Jahres — Leasingraten oder Abschreibung, Kraftstoff oder Strom, Versicherung, Wartung — werden im Verhältnis der privat gefahrenen Kilometer aufgeteilt. Das lohnt sich vor allem, wenn Sie wenig privat fahren, oder wenn die tatsächlichen Kosten niedrig sind im Verhältnis zum Listenpreis.

Der Preis dafür ist Disziplin. Das Fahrtenbuch muss zeitnah, lückenlos und in geschlossener Form geführt werden: Dienstfahrten mit Datum, Ziel, Zweck und Kilometerständen, Privatfahrten immerhin mit den Kilometern. Eine nachträglich änderbare Tabellenkalkulation erkennt das Finanzamt nicht an; elektronische Fahrtenbücher sind zulässig, wenn Änderungen ausgeschlossen oder dokumentiert sind. Verwirft das Finanzamt das Fahrtenbuch, wird automatisch nach der 1-%-Regelung versteuert.

Zwei Punkte werden oft übersehen: Auch beim Fahrtenbuch profitieren E-Autos und begünstigte Plug-in-Hybride, denn Abschreibung beziehungsweise Leasingraten fließen nur zu einem Viertel oder zur Hälfte in die Kosten ein. Und die Methode ist bindend — wechseln können Sie nur zum Jahreswechsel oder beim Wechsel des Fahrzeugs.

Häufige Fragen zur 1-%-Regelung

Muss ich die 1-%-Regelung auch zahlen, wenn ich kaum privat fahre?

Ja. Sobald die Privatnutzung erlaubt ist und Sie kein Fahrtenbuch führen, fällt die Pauschale in voller Höhe an — unabhängig davon, ob Sie 200 oder 20.000 Kilometer privat fahren. Wer nur wenige Privatkilometer hat, sollte deshalb durchrechnen, ob sich das Fahrtenbuch lohnt. Nur ein ernst gemeintes, kontrolliertes Privatnutzungsverbot verhindert den Ansatz ganz.

Gilt der Bruttolistenpreis auch bei Gebrauchtwagen und trotz Rabatt?

Ja. Maßgeblich ist immer der inländische Neuwagen-Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive Sonderausstattung — abgerundet auf volle 100 Euro. Ob der Arbeitgeber das Fahrzeug gebraucht gekauft, geleast oder mit hohem Nachlass erworben hat, ändert an der Bemessungsgrundlage nichts. Ein günstig eingekaufter Gebrauchter wird also genauso versteuert wie derselbe Wagen als Neufahrzeug.

Kann ich trotz Firmenwagen die Entfernungspauschale ansetzen?

Ja. Der 0,03-%-Zuschlag versteuert den Vorteil, den Arbeitsweg nicht selbst bezahlen zu müssen — die Entfernungspauschale können Sie trotzdem als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie einheitlich 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer.

Was bringen eigene Zuzahlungen zum Firmenwagen?

Ein vereinbartes Nutzungsentgelt und einzeln nachgewiesene, selbst getragene Kosten — etwa Kraftstoff oder Ladestrom — mindern den geldwerten Vorteil. Die Minderung ist allerdings bei null gedeckelt: Zahlen Sie mehr zu, als der Vorteil beträgt, wirkt sich der übersteigende Teil steuerlich nicht aus.

Wie lange gelten die 0,25- und 0,5-%-Sätze für E-Autos noch?

Nach aktueller Rechtslage für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden. Entscheidend ist der Anschaffungszeitpunkt: Er bestimmt, welche Preisgrenze für die 0,25-%-Regelung gilt — 100.000 Euro bei Anschaffung nach dem 30. Juni 2025, davor 70.000 beziehungsweise 60.000 Euro — und welche Mindestreichweite ein Plug-in-Hybrid erfüllen muss.

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