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Umweltbonus Leasing: Sparen bei E-Autos mittels BAFA-Prämie


Umweltschonende Elektromobilität wird heutzutage immer wichtiger. Immer mehr Menschen denken aktuell darüber nach sich ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridfahrzeug mit Plug-In-Technik zuzulegen und dem altbekannten Benzin- oder Dieselmotor endlich abzuschwören.Um mehr Menschen hierfür zu gewinnen und diese bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen, hat der deutsche Staat, gemeinsam mit den Autoherstellern, finanzielle Anreise geschaffen: den sogenannten Umweltbonus, der aufgrund des Engagements für mehr Klimaschutz eingeführt wurde. Mit diesem Bonus lässt sich sowohl beim Kauf als auch beim Leasen von förderfähigen E-Autos eine Menge Geld sparen.

Update 01.09.2023 – Ab dem 1. September 2023 dürfen nur noch Privatpersonen Anträge einreichen. Das bedeutet, dass ab dem genannten Datum keine Fördermöglichkeiten mehr für Gewerbekunden zur Verfügung stehen.

Update 09.12.2022 – Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Umweltbonus mit der Veröffentlichung einer neuen Richtlinie angepasst. Die Neufassung der Richtlinie trat zum 1. Januar 2023 in Kraft.

  • Ab dem 1. Januar 2023 wird der Umweltbonus für Plug-In-Hybridfahrzeuge nicht länger gewährt. Aus diesem Grund ist es ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich, Anträge für diese Fahrzeuge einzureichen.
  • Ab dem 1. Januar 2023 gelten aufgrund der Entscheidung des BMWK auch reduzierte Fördersätze für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Diese Änderung betrifft sämtliche Anträge, die ab dem 1. Januar 2023 eingereicht werden.
  • Die Mindesthaltedauer wurde angepasst und beträgt nun 12 Monate. Bei Leasingverträgen von 24 Monaten oder länger wird die Mindesthaltedauer auf 24 Monate erhöht. Fahrzeuge mit einer Leasinglaufzeit von weniger als 12 Monaten erfüllen nicht länger die Förderkriterien. Diese Neuerungen gelten für Anträge, die ab dem 1. Januar 2023 eingereicht werden.
  • Die bisherige Beschränkung, junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter zu fördern, besteht mit der neuen Richtlinie nicht mehr.
  • Ab dem 1. September 2023 sind ausschließlich Privatpersonen dazu berechtigt, einen Antrag zu stellen. Somit gibt es ab 01.09.2023 keine Förderung mehr für Gewerbekunden.
  • Ab dem 1. Januar 2024 können nur noch Förderanträge für Fahrzeuge gestellt werden, deren gemeldeter Basislistenpreis maximal 45.000 Euro beträgt.
  • Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss für Neufahrzeuge (Nettolistenpreis unter 40.000 Euro) in Höhe von 4.500 Euro.
  • Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2024 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss Neufahrzeuge (Nettolistenpreis unter 45.000 Euro) in Höhe von 3.000 Euro.

Update 20.11.2020 – Die Innovationsprämie wurde bis Ende 2025 verlängert. Es ist vorgesehen, über diesen Zeitraum die Förderung auf den elektrischen Antrieb zu fokussieren. Plug-In-Hybride werden ab 2022 z.B. nur noch gefördert, wenn sie eine Mindestreichweite von 60 Kilometer und ab 2025 von mindestens 80 Kilometer aufweisen.

Update 07.07.2020 – Am 3. Juni 2020 hat die Bundesregierung ein neues milliardenschweres Corona-Hilfsprogramm verabschiedet, dass auch eine deutliche Erhöhung des aktuellen Umweltbonus vorsieht.

Ab Juli 2020 bis Dezember 2021 wird der Bundesanteil von bisher 3.000,00 € auf nun bis zu 6.000,00 € angehoben und trägt den neuen Namen „Innovationsprämie“. Damit ergeben sich noch attraktivere Fördersätze von bis zu 9.000,00 € für reine Elektro-Autos und 6.750,00 € für Fahrzeuge mit Plug-in-Hybride Antrieb.

Alle Fahrzeuge die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden erhalten die Innovationsprämie sogar rückwirkend.

Hier die wichtigsten Informationen dazu im Überblick:

  • Der Umweltbonus setzt sich zusammen aus einem sogenannten Bundesanteil (der BAFA-Prämie) und einem Herstelleranteil. Der Bonus beträgt seit Februar 2020 bis zu 6.000,00 € für reine Elektrofahrzeuge und bis zu 4.500,00 € für Plug-in-Hybride. Von 07/2020 bis 12/2021 wird der Fördersatz im Rahmen der Innovationsprämie erhöht und beträgt bis zu 9.000,00 € für reine E-Autos und 6.750,00 € für Plug-in-Hybride. Das Ganze gilt auch übrigens für alle Fahrzeuge die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden.
  • Beim Auto-Leasing muss der Kunde zunächst für den BAFA-Anteil in Form einer Sonderzahlung in Vorleistung treten. Anschließend lässt er sich diesen, durch eine Beantragung der Prämie beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), wieder erstatten.
  • Der Umweltbonus gilt für E-Fahrzeuge und Plug-in-Hybride mit Anschaffung im Zeitraum 18.05.2016 bis 31.12.2025. Die aktuellen Fördersätze im Rahmen der Innovationsprämie gelten allerdings nur für Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden.

Artikel vom 01.04.2020 – Der 2016 eingeführte Umweltbonus ist ein finanzieller Bonus um die Umweltqualität oder auch um die Leistungen im Umweltschutz zu verbessern. Das Ziel ist es den Absatz von elektr. betriebenen Fahrzeugen weiter anzutreiben.

Der Umweltbonus ist eine Prämie für die Neuanschaffung von Elektrofahrzeugen, aufladbaren Hybridelektrokraftfahrzeugen und Wasserstoff-/Brennstoffzellenfahrzeugen zur Förderung der Elektromobilität. Diese kann man seit dem 02. Juli 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragen.

Ziel dieser Kaufprämie ist laut der veröffentlichten Förderrichtlinie vom 26.06.2016 der Bundesregierung, die schnelle Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge zu unterstützen.

Den Umweltbonus können Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und auch Vereinen beantragen. Es werden nur der Kauf oder das Leasing neuer Fahrzeuge gefördert, die ab dem 18. Mai 2016 erworben sowie (erst-)zugelassen wurden und mindestens 6 Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben. Auch bestimmte Nutzfahrzeuge können vom Umweltbonus profitieren und sind somit förderfähig.

Der „alte“ Umweltbonus mit den nicht mehr aktuellen Fördersätzen (für Käufe ab 07/2016 bis 10/2019)

Der Bund zahlt einen Anteil am Umweltbonus von 2000,00 € für ein Batterieelektrofahrzeug bzw. Brennstoffzellenfahrzeug und 1500,00 € für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-In-Hybrid). Der Autohersteller des Fahrzeugs muss dem Käufer mindestens den gleichen Betrag als Nachlass gewähren, damit die Förderung bewilligt wird.

Für den Umweltbonus sind Bundesmittel von insgesamt 600 Millionen Euro vorgesehen. Die Förderung endet nach vollständiger Auszahlung oder spätestens Ende 2020.

Umweltbonus Förderung Hybrid und E-Auto

Umweltbonus Förderung Hybrid und E-Auto

Der „neue“ Umweltbonus mit den aktuellen Fördersätzen (für Käufe ab 11/2019)

Im November 2019 wurde im Rahmen der Konzertierten Aktion Mobilität allerdings beschlossen, den Umweltbonus weiterhin bis 2025 zu verlängern. Der Umweltbonus soll für rein elektrische Fahrzeuge von 4.000,00 € auf 6.000,00 € und für Plug-In-Hybride von 3.000,00 € auf 4.500,00 € bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 Euro steigen.

Über einem Nettolistenpreis von 40.000,00 € bis max. 65.000,00 € wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge 5.000,00 € und für Plug-In-Hybride 3.750,00 € betragen. Der Umweltbonus wird weiterhin jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Der Bonus wurde am 11.02.2020 von der EU gebilligt und wird rückwirkend für alle Käufe ab November 2019 berücksichtigt.

Alle wichtigsten Infos zum UMWELTBONUS im Überblick:

  • Der Umweltbonus setzt sich zusammen aus der BAFA-Prämie (Bundesanteil) und einem Herstelleranteil. Der Bonus beträgt seit Februar 2020 bis zu 6.000,00 € für reine Elektrofahrzeuge und bis zu 4.500,00 € für Plug-In-Hybrid Fahrzeuge.
  • Beim Fahrzeug-Leasing muss der Leasingnehmer für den BAFA-Anteil zunächst in Form einer Sonderzahlung in Vorleistung treten. Anschließend lässt er sich diesen durch eine Beantragung der Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstatten.
  • Der Umweltbonus gilt für Elektrofahrzeuge und Hybrid-Fahrzeuge mit Plug-in Technik mit einer Anschaffung im Zeitraum 18.05.2016 bis 31.12.2025. Die aktuellen Fördersätze gelten allerdings nur für Fahrzeuge, die nach dem 04.11.2019 zugelassen wurden.

Wie hoch ist der aktuelle UMWELTBONUS für Elektroautos?

Die Höhe des Umweltbonus beträgt aktuell (Stand 02/2020):

  • Bei einem Fahrzeug Netto-Listenpreis bis zu 40.000,00 € beträgt der Umweltbonus 000,00 € für rein batteriebetriebene Elektro- oder Brennstoffzellenautos und 4.500,00 € für Plug-in-Hybride (mit maximal 50g CO2-Emmissionen pro Kilometer).
  • Bei einem Fahrzeug Netto-Listenpreis ab 40.000,00 € bis maximal 65.000,00 € beträgt der Bonus 000,00 € für rein batteriebetriebene Elektro- oder Brennstoffzellenautos und 3.750,00 € für Plug-in-Hybride (mit maximal 50g CO2-Emmissionen pro Kilometer).

Wichtiger Hinweis: Liegt der Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs über 65.000,00 € ist das Fahrzeug nicht mehr förderungsberechtigt, somit gibt es hier dann auch keinen Bonus dafür!!!

Was sind die Voraussetzungen für den Umweltbonus?

Um vom Umweltbonus profitieren zu können müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um ein förderfähiges Modell. Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge des BAFA stehen.
  • Der Nettolistenpreis des Fahrzeuges von 65.000,00 € darf nicht überschritten werden.
  • Der Anschaffungszeitpunkt des Elektro-Autos (egal ob Kauf, Finanzierung oder Leasing) muss 18.05.2016 bis 31.12.2025 liegen.
  • Die Zulassung des Fahrzeugs muss spätestens 9 Monate nach Zugang des BAFA-Zuwendungsbescheids erfolgt sein.
  • Die aktuellen Fördersätze gelten nur für Fahrzeuge, die nach dem 04.11.2019 zugelassen wurden.
  • Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden (Erstzulassung) und mindestens 6 Monate auf ihn zugelassen bleiben.

Gibt es Besonderheiten beim Leasing die es zu beachten gibt?

Der Herstellerbonus wird beim Leasing des Fahrzeugs sofort verrechnet, die BAFA-Prämie muss allerdings vom Kunden selbst beim BAFA beantragt werden. Um ein Leasingangebot mit Umweltbonus in Anspruch nehmen zu können, verlangt der Anbieter daher zunächst eine Anzahlung in Höhe der BAFA-Prämie, also 50% der eigentlichen Fördersumme. Diese erhält der Kunde jedoch nach positivem Bescheid von der BAFA wieder zurückerstattet. Man geht also quasi erst einmal in Vorleistung und holt sich das Geld dann wieder zurück.

Gibt es den UMWELTBONUS auch für gebrauchte Elektro-Fahrzeuge?

Seit Februar 2020 werden vom Staat auch die Anschaffung gebrauchter Elektro-Autos bezuschusst. Die Höhe der Förderung beträgt hier 5.000,00 € für reine Elektrofahrzeuge und 3.750,00 € für Plug-in-Hybride.

Es gelten hier allerdings folgende Sonderbedingungen:

  • Für die Inanspruchnahme des Umweltbonus bei gebrauchten Elektrofahrzeugen, muss die Erstzulassung des Fahrzeugs nach dem 04.11.2019 erfolgt sein.
  • Das gebrauchte E-Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein, oder im Falle der zweiten Zulassung maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein.
  • Handelt es sich hierbei um eine Zweitzulassung, darf das Elektroauto max. eine Laufleistung von 15.000 km
  • Das Fahrzeug darf selbstverständlich noch nicht durch den Umweltbonus (oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat) gefördert worden sein.

Wie funktioniert die Antragstellung der BAFA-Prämie bei einem Leasingfahrzeug?

Die Beantragung der BAFA-Prämie erfolgt in einem sogenannten einstufigen Verfahren. Der Antrag für die BAFA-Prämie ist elektronisch auf der Internetseite des BAFA zu stellen.

Hier geht’s es zum AntragsverfahrenAntrag auf Umweltbonus“ des BAFA.

Unbedingt beachten: Das Elektrofahrzeug muss vor Stellung des Antrags erworben und zugelassen sein.

Diese Unterlagen müssen beim LEASING bei der Antragsstellung eingereicht werden:

  • Der Leasingvertrag.
  • Die verbindliche Bestellung des Fahrzeuges (der Basispreis, die Sonderausstattung und ggf. eingeräumte Nachlässe müssen gesondert in diesen Antragsunterlagen ausgewiesen sein).
  • Die Kalkulation der Leasingrate, eine Vergleichskalkulation der monatlichen Leasingrate ohne den Eigenanteil des Herstellers am Umweltbonus.
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil II.
  • Das Nachweispaket bei Gebrauchtwagen. Download

Diese Unterlagen müssen beim KAUF bei der Antragsstellung eingereicht werden:

  • Die Rechnung über den Fahrzeugkauf
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil II.
  • Das Nachweispaket bei Gebrauchtwagen. Download

Danach erhält der Antragsteller ein Dokument im PDF-Format, bestehend aus dem ausgefüllten Antragsformular und einer Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben. Die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben muss dann ausgedruckt, unterzeichnet und anschließend über das Portal des BAFA hochgeladen werden.

Der Zugang zu diesem Upload-Portal (Link: https://fms.bafa.de/BafaFrame/upload) wird nach Antragsstellung automatisch per E-Mail an den Antragsteller verschickt. Nach Übermittlung der eingereichten Unterlagen überprüft das BAFA diese auf Vollständigkeit.

Bei einem positiven Ergebnis erhält der Antragsteller einen entsprechenden Zuwendungsbescheid, sowie die Auszahlung des BAFA-Anteils aufs Bankkonto.


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