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Leasingvertrag kündigen? Wann ist das möglich?


Angenommen Sie haben bei preiswert-leasen.de Ihr neues Leasingfahrzeug gefunden und der neue Leasingvertrag ist abgeschlossen. Das neue Fahrzeug steht bereit und bleibt Ihnen bis zum Ende der vereinbarten Leasingzeit ein treuer Begleiter. Am Ende der Leasingzeit geben Sie das Leasingfahrzeug dem Leasinggeber zurück. Im Idealfall ist das Fahrzeug in einem dem Alter entsprechenden Zustand und Sie bekommen keine Schäden in Rechnung gestellt. So läuft ein Leasingvertrag eigentlich ab.

Aber was passiert, wenn Sie das Leasingfahrzeug vorzeitig zurückgeben müssen, aus welchem Grund auch immer. Ist es überhaupt möglich, einen Leasingvertrag zu kündigen und das Fahrzeug vorzeitig zurückzugeben?

Leasingvertrag kündigen? Wann ist das möglich?

Leasingvertrag kündigen? Wann ist das möglich?

Die Antwort ist nicht ganz so einfach, lautet allerdings in den aller meisten Fällen – nein! Aber beginnen wir etwas früher und befinden uns unmittelbar nach dem Abschluss des neuen Leasingvertrages. Als Privatperson haben Sie nach Abschluss des Leasingvertrages ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Somit ist es an dieser Stelle möglich, den Leasingvertrag zu kündigen. Der Leasinggeber muss Sie als Privatkunden auf das Widerrufsrecht hinweisen. Erst dann beginnt die Frist zu laufen. Sollten Sie nicht oder nur falsch über Ihr Recht zum Widerruf belehrt worden sein, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Hinweis:

Senden Sie den Widerruf entweder per Einschreiben oder bringen Sie diese selber zum Leasinggeber und lassen sich den Empfang bestätigen! 

Gewerbekunden haben solch ein Rücktrittsrecht nicht und können den Vertrag nicht widerrufen. Sollte bei einem Privatkunden die 14-tägige Frist schon abgelaufen sein, besteht eigentlich fast keine Möglichkeit zur Kündigung.

Es besteht nur noch die Chance, dass ein Fachanwalt den Leasingvertrag überprüft und schwerwiegende Gründe findet, so dass dieser aufgehoben werden kann. Allerdings handelt es sich bei den allermeisten Leasinggeber um sehr große Autokonzerne mit eigenen Rechtsabteilungen. Somit ist die Wahrscheinlich sehr gering, dass die Leasingverträge schwerwiegende Fehler enthalten, die eine Kündigung rechtfertigen.

Mängel am Leasingfahrzeug – Leasingvertrag kündigen?

Ganz so schnell ist eine Kündigung nicht möglich. Erst einmal haben Sie während der Sachmängelhaftung, wie der Käufer eines Neuwagens, die Möglichkeit den Mangel gegenüber dem Händler auf Nacherfüllung geltend zu machen. Der Händler hat in der Regel zwei Nachbesserungsversuche. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, ist ein Rücktritt vom Leasingvertrag denkbar. Sie sollten den Leasinggeber allerdings immer darüber unterrichten, dass Sie Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber dem Händler geltend machen. Der Rücktritt vom Leasingvertrag bedeutet, dass Sie das Leasingfahrzeug an den Händler zurückgeben und für die gefahrenen Kilometer aufkommen müssen. Natürlich auch für eventuelle von Ihnen verantwortete Schäden am Fahrzeug. Vom Leasinggeber erhalten Sie dann eine eventuelle Sonderzahlung und die Leasingrate wird entsprechend dem Rückgabetag zurückerstattet.

Hinweis: Falls der Händler nicht mit der Rücknahme des Fahrzeugs einverstanden ist, müssen Sie den Klageweg eingehen und die Sachmängelhaftungsrechte durchsetzen. Stellen Sie aber nicht einfach so die Leasingzahlungen ein. Im Leasingvertrag geregelt, wann Zahlungen eingestellt werden können. Ansonsten dürfen die Zahlungen nur eingestellt werden, wenn der Händler damit einverstanden ist oder Klage erhoben wurde. Sollten Sie die Zahlungen von sich aus einstellen, dann besteht die Gefahr einer fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber und eventueller Schadenersatzzahlungen, wenn das Gericht kein Rücktrittsrecht sehen sollte. 
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Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers

Eine Kündigung seitens des Leasinggebers ist möglich, wenn der Leasingnehmer in Zahlungsverzug gerät. Der Leasingnehmer ist dem Leasinggeber verpflichtet, die vertraglich vereinbarten monatlichen Leasingraten zu entrichten. Dafür erhält der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug für den vereinbarten Zeitraum. Wenn der Leasingnehmer seinen Zahlungen nicht nachkommt, kann der Leasinggeber fristlos kündigen. Beim Gewerbeleasing reichen dazu mindestens zwei aufeinander folgende Leasingraten, damit der Leasinggeber fristlos kündigen kann. Auch wenn der Leasingnehmer eine Rate einzahlt, kann die Kündigung trotzdem ausgesprochen werden, solange er mit der zweiten Rate noch im Verzug ist.

Bei Privatkunden sieht die Lage etwas anderes aus. Dort muss der Leasinggeber nach mindestens zwei fehlenden Leasingzahlungen dem Verbraucher schriftlich eine Frist von zwei Wochen einräumen, um den rückständigen Betrag zu zahlen. Erst nach diesem Hinweisschreiben und einem nicht erfolgten Zahlungseingang, kann der Leasingvertrag gekündigt werden.

Totalschaden am Leasingfahrzeug – Ist eine Kündigung des Leasingvertrages möglich?

Sollten Sie mit Ihrem Leasingfahrzeug in einen Unfall verwickelt sein, bei dem ein Totalschaden am Fahrzeug entstanden ist, bedeutet das nicht die automatische Beendigung des Leasingvertrages. Sie müssen den Leasingvertrag vielmehr außerordentlich kündigen.

Die Regelung zur Kündigung des Vertrages ist in den Vertragsbedingungen der Leasinggesellschaft aufgeführt. Der Leasing-Vertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen. Allerdings kann dieser Vertrag auf Wunsch des Leasing-Nehmers bei Totalschaden, Verlust oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswerts durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden. Unberührt von der außerordentlichen Kündigung bleibt der Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers bestehen. Falls Sie einen Unfall mit Ihren Leasingfahrzeug haben, sollten sich Sie unbedingt Ihr über Pflichten und Rechte informieren.

Kündigungsrecht wegen Tod des Leasingnehmers

Bei Tod des Leasingnehmers können sowohl der Leasinggeber als auch die Erben den Leasingvertrag vorzeitig kündigen. Die Erben können die Ansprüche des Leasinggebers nur umgehen, wenn Sie das gesamte Erbe ablehnen. Ansonsten müssen Erben für Verbindlichkeiten aus den laufenden Verträgen aufkommen. Bei einem Leasingvertrag kann der Erbe den Leasinggeber durch ein Sonderkündigungsrecht anweisen den Vertrag abzurechnen, was aber auf wohlmöglich hohe Forderungen hinausläuft. Meist steht in den Leasingverträgen ein Passus, wie nach dem Tod des Leasingnehmers verfahren werden muss.

Warum ist eine Kündigung des Leasingvertrages nicht vorgesehen?

Ein Leasingvertrag wird über eine vereinbarte Leasingzeit abgeschlossen. Innerhalb dieser Laufzeit ist der Vertrag, bis auf die von uns beschriebenen Ausnahmen, nicht kündbar. Aber warum ist das so? Zu erklären ist es mit dem Wertverlust eines Leasingfahrzeugs, speziell der hohe Wertverlust im ersten Jahr. Die Leasingrate wird von dem Leasinggeber auf den Wertverlust, die Leasingdauer und die vereinbarte Kilometerleistung festgelegt. Der Wertverlust eines Fahrzeugs ist abhängig von der angefallenen Kilometerleistung und nicht jeden Monat identisch. Sobald ein Neuwagen vom Hof des Händlers fährt ist er ein Gebrauchtwagen und damit 20 bis 30 % weniger Wert. Somit ist es klar, dass ein Leasingvertrag nicht gekündigt werden kann. Erst am Ende der vereinbarten Leasingzeit wird der Wertverlust auf dem vom Leasinggeber errechneten Maß angekommen sein.

Finanzielle Gründe – Leasingvertrag kündigen?

Sie haben einen Leasingvertrag abgeschlossen und würden diesen gerne aufgrund finanzieller Gründe kündigen? Wir müssen Sie leider enttäuschen. Es ist nicht möglich den Leasingvertrag einseitig zu kündigen. Der Leasinggeber wird einer Kündigung aufgrund finanzieller Gründe nicht zustimmen.

Kündigung des Leasingvertrages umgehen

Sollten Sie zum Beispiel aufgrund finanzieller Gründe den Leasingvertrag nicht mehr stemmen können und eine Kündigung hat keine Chance auf Erfolg, gibt es noch einen entspannten Ausweg für Sie. Es ist möglich, dass Sie den Vertrag an einen anderen Leasingnehmer abgeben. Dieser Leasingübernahme muss natürlich der Leasinggeber zustimmen. Mittlerweile gibt es sogar einige Wechselbörsen im Internet, die sich auf Leasingübernahme spezialisiert haben.

Da die rechtliche Situation zu Leasingverträgen sehr umfangreich ist und wir diese auch nur in Auszügen dargelegt haben, übernehmen wir für die oben gemachten Angaben keinerlei Haftung. Unser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Die im Rahmen dieses Internetauftritts zur Verfügung gestellten Informationen werden nach Möglichkeit vollständig und aktuell gehalten. (Stand Februar 2018)

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