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Unfall mit dem Leasingauto: Das ist zu beachten!


Mit jedem Auto kann ein Unfall passieren, also auch mit einem Leasingwagen. Da dieser nicht Eigentum des Fahrers ist, entstehen schnell Fragen: Wer ist zuständig? Worauf muss der Leasingnehmer nun achten, welche Pflichten und Rechte hat er? Erfahren Sie hier, welche Kosten entstehen können und wie die Regulierung des Schadens abgewickelt wird. Die Schadenabwicklung unterscheidet sich grundsätzlich nicht zwischen einem Privat- und einem Leasingfahrzeug. Jedoch besteht bei Leasingfahrzeugen eine Dreiecksbeziehung zwischen Geschädigtem, Schädiger und Leasinggeber als Eigentümer des Wagens.

Unfall mit Leasingwagen

Unfall mit dem Leasingwagen

Erstes Verhalten nach dem Crash

Sollten Sie mit einem Leasingfahrzeug in einen Unfall verwickelt werden, dann bewahren Sie Ruhe und melden Sie den Unfall. Sichern Sie zunächst die Unfallstelle ab und sorgen Sie für die Erste-Hilfe-Leistung, wenn jemand verletzt wurde. In so einem Fall und auch bei ernsthaften Sachschäden müssen Sie auf jeden Fall die Polizei hinzuziehen, bei Bagatellschäden nicht unbedingt. Nach einer kleinen Schramme genügt es, wenn sie die Kennzeichen notieren und mit dem Unfallgegner die Personalien und Versicherungsdaten austauschen. Pflichtgemäß ist die Polizei in folgenden Fällen zu verständigen:

  • Unfall mit Personenschaden und schwerem Sachschaden
  • Verdacht auf Alkohol oder Drogen bei einem der Beteiligten
  • Streit über die Schuldfrage
  • Schädigung eines parkenden Autos, dessen Fahrer nicht erreichbar ist (alternativ: nach angemessener Wartezeit eigene Daten am Fahrzeug hinterlassen, aber gleichzeitig Zeugen verständigen – gilt nur bei leichten Schäden)

Die hinzugeholten Polizeibeamten entscheiden übrigens vor Ort nicht über Unfallschuld. Sie nehmen aber die nötigen Beweise auf. Ihr Unfallbericht dient den Kfz-Versicherungen als Basis zur Berechnung des Schadenregulierung und auch für die Klärung von Schuldfragen.

Unser Tipp: Die Dokumentation eines Unfalls kann gar nicht gründlich genug erfolgen. Je besser sowohl das Unfallgeschehen als auch die Schäden dokumentiert werden, desto eindeutiger lassen sich die Schäden regulieren und auch Schuldfragen klären. Das ist für Sie wichtig, weil es Ihre eigene Schadenfreiheitsklasse betrifft, falls Sie die Schuld oder eine Teilschuld trifft. Holen Sie daher im Zweifelsfall lieber die Polizei. 

Zusätzlich müssen Sie nun bei einem Straßenverkehrsunfall mit Ihrem Leasingfahrzeug den Leasinggeber informieren. Das funktioniert auch über Ihren Autohändler, der den Leasingvertrag vermittelt hat. Diese Information müssen Sie auf jeden Fall und unabhängig Ihrer möglichen Schuld oder von der Schadenshöhe liefern. Der Leasinggeber als Eigentümer des Wagens bestimmt die weitere Vorgehensweise. Wie üblich müssen Sie außerdem schriftlich binnen einer Woche Ihre Kfz-Versicherung über den Unfall informieren (Unfallanzeige). Bei schweren Verletzungen eines Beteiligten oder gar einem Todesfall muss die Anzeige binnen 48 Stunden erfolgen. Es empfiehlt sich immer, auch die Versicherung des Unfallgegners über Ihre Version des Geschehens zu informieren.

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Wie verhalten Sie sich im Ausland bei einem Unfall mit dem Leasingwagen?

Sie können mit dem Leasingfahrzeug jederzeit ins EU-Ausland und in die Schweiz fahren, wenn Sie dort keinen dauerhaften Aufenthalt planen. Sollten Sie dort in einen Unfall verwickelt werden, müssen Sie die grüne Versicherungskarte vorweisen können, die der internationale Versicherungsnachweis ist und die wichtigen Informationen bezüglich der Schadenregulierung enthält. Auch und gerade im Ausland sollten Sie die Polizei rufen sowie den Schaden nicht nur der Versicherung, sondern auch dem Leasinggeber melden. Unterschreiben Sie im Ausland nur Schriftstücke, deren Inhalt Ihnen verständlich ist. Nötigenfalls bestehen Sie auf einem Dolmetscher. Für Ihre eigenen Schadenersatzansprüche hilft Ihnen unter

  • +49 (40) 300 330 300

der Zentralruf der Autoversicherer weiter. Er ermittelt den Versicherer bzw. den Regulierungsbeauftragten ihres ausländischen Unfallgegners.

Die Schuldfrage bei einem Unfall

Bei der Klärung der Schuldfrage, die nach der Unfallmeldung erfolgt, gibt es grundsätzlich vier Konstellationen:

  • Niemand hatte Schuld am Unfall.
  • Ihr Unfallgegner trägt die Schuld.
  • Sie haben eine Teilschuld.
  • Sie tragen die alleinige Schuld.

Wenn Ihr Unfallgegner die Schuld trägt, wird sich Ihr Leasinggeber als Fahrzeugeigentümer Schadenersatzansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallgegners stellen. Wenn der Leasingvertrag Sie dazu verpflichtet, Reparaturen am Fahrzeug selbst und auf eigene Rechnung vornehmen zu lassen, können Sie die Kosten dafür bei der gegnerischen Versicherung bzw. beim Unfallverursacher einfordern. Beim beidseitig verschuldeten Unfall (Sie tragen eine Teilschuld) haften beide Verkehrsteilnehmer. Oft wird deren Haftung anteilig entsprechend ihres Verhaltens berechnet. So könnte bei einem Auffahrunfall der Fahrer des nachfolgenden Wagens zu 70 % wegen zu dichten Auffahrens, der Fahrer im ersten Wagen aber zu 30 % wegen abrupten und unmotivierten Bremsens haften.

Habe Sie den Unfall selbst verschuldet, sind Sie schadenersatzpflichtig nach § 823 BGB. Ihre Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden, Sie werden in der Schadenfreiheitsklasse hochgestuft. Sie haften auch gegenüber dem Leasinggeber für die Schäden am Leasingfahrzeug. Hierfür sollten Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Die meisten Leasinggeber verlangen diese. Für eine faire Schadenregulierung ist die Schuldfrage daher immer genau zu klären. In jedem Fall sind Sie dafür verantwortlich, das Fahrzeug dem Leasinggeber repariert zurückzugeben – selbst dann, wenn Sie vollkommen unverschuldet in den Unfall geraten sind. Die Übernahme der Kosten für alle Reparaturen richtet sich aber nach der Schuldfrage. Aus versicherungstechnischen Gründen sollte im Leasingvertrag vermerkt sein, ob Sie das Fahrzeug nur allein nutzen oder manchmal auch ein Familienmitglied oder ein Kollege damit fährt. Diese Person muss überdies mit in der Versicherung aufgeführt werden. Sie können bei jeder Versicherung den Kreis der Fahrer beliebig erweitern.

Unfall mit Leasingauto

Unfall mit Leasingauto

Totalschaden oder Reparatur: Welche Unterschiede gibt es bei der Regulierung?

Was mit einem Leasingfahrzeug nach dem Unfall passiert, hängt vom Schaden ab. Der Leasingvertrag definiert unabhängig vom Schadenersatzrecht, ob es sich um einen Total- oder Reparaturschaden handelt. Das hat etwas mit der wirtschaftlichen Verwertung durch den Leasinggeber zu tun. Eine übliche Klausel im Leasingvertrag wäre etwa die Annahme eines Komplettschadens, wenn die Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen.

Die Reparatur kann sich für den Privatfahrer lohnen und wird daher in der Regel auch durchgeführt, doch der Leasinggeber schreibt das Leasingfahrzeug als solches ab. Er verkauft es zu einem sehr geringen Preis – möglicherweise sogar an den Leasingnehmer. Bei einem Reparaturschaden unter dieser Kostengrenze muss sich in aller Regel laut vertraglicher Vereinbarung der Leasingnehmer um die Instandsetzung kümmern, während den Totalschaden der Leasinggeber abwickelt. Dabei wird in der Regel der Leasingvertrag aufgelöst.

Es gilt folgender Hinweis: Der Leasinggeber ist vor einer Reparatur immer zu kontaktieren. Ohne Absprache mit ihm darf der Leasingnehmer das Leasingauto nicht reparieren lassen und schon gar nicht auf eigene Faust verwerten. 

Was müssen Sie bei der Reparatur Ihres Leasingwagens beachten?

Ein wesentlicher Fakt ist die Werkstattbindung praktisch aller Leasingautos. Die Reparatur muss schnell erfolgen und dabei vollumfänglich und fachgerecht ausfallen. Daher geben die Leasinggeber eine Fachwerkstatt vor, die sich der Reparatur annimmt. Sie dürfen also als Leasingnehmer nicht etwa auf die Idee kommen, sich eine billige freie Werkstatt zu suchen oder gar einen Autoschrauber aus dem Bekanntenkreis zu beauftragen. Die möglichen Vertragswerkstätten nennt Ihnen Ihr Leasinggeber. In den meisten Fällen ist es eine auf die Marke des Leasingfahrzeugs spezialisierte Werkstatt.

Sie müssen sich an diese Empfehlung halten, das schreibt Ihnen Ihr Leasingvertrag vor. Diese Forderung kann sogar mit der Auflage Ihrer Versicherung kollidieren, die eine möglichst günstige Werkstatt wünscht. In diesem Fall geht aber der Leasingvertrag vor. Sie erhalten dann von der Werkstatt die Rechnung, die Sie an die zuständige Versicherung weiterleiten – die des Unfallgegners oder Ihre eigene Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung. Möglicherweise müssen Sie eine Selbstbeteiligung zahlen, das hängt von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag ab. Es kann sich bei einem Bagatellschaden lohnen, wenn Sie ihn komplett selbst bezahlen, weil das Ihre Schadenfreiheitsklasse schont.

Unser Tipp: Wenn Ihr Auto repariert wird, erleiden Sie einen Nutzungsausfall. Die Leasingrate müssen Sie dennoch zahlen, selbst wenn Sie am Unfall vollkommen unschuldig waren. Sie können aber die Kosten für den nötigen Ersatzwagen ebenso wie Gutachter- und Abschleppkosten von der Versicherung des Unfallschuldigen zurückfordern, wenn Sie einen Schadenersatzanspruch haben. Dann wäre der Nutzungsausfall für Sie kostenneutral. Sie zahlen zwar die Leasingrate in dieser Zeit umsonst, fahren aber auch das Ersatzfahrzeug umsonst. 

Wertverlust des Leasingfahrzeugs durch den Unfall

Selbst bei einer guten Reparatur ist das Leasingfahrzeug künftig ein Unfallwagen und damit wertgemindert. Der Leasinggeber kann es wahrscheinlich nicht mehr einem weiteren Leasingnehmer anbieten, er wird es spätestens nach Ihrer Rückgabe verkaufen. Bei Neu- und Oberklassefahrzeugen fällt dieser Wertverlust schwer ins Gewicht. In Leasingverträgen werden aber solche Szenarien mit einkalkuliert und auf die Leasingraten aller Leasingnehmer umgelegt. Doch wenn Ihnen der Unfall kurz nach der Übernahme des Leasingfahrzeugs passiert ist, haben jedenfalls Sie selbst noch nicht viel von so einem Schadenszenario kompensiert.

Der Leasinggeber kann daher berechtigt sein, bei der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf Ihres Vertrages einen angemessenen Ausgleich zu verlangen. Das ist allerdings kein leasingspezifischer Nachteil. Wenn es Ihr Privatwagen gewesen wäre, hätten Sie nach einem Unfall und einem Weiterverkauf nach der entsprechenden Reparatur in etwa denselben Verlust schlucken müssen. Vielleicht kommen Sie beim Leasingfahrzeug sogar noch etwas besser weg, weil der Leasinggeber wie erwähnt solche Szenarien wenigstens in Teilen auf alle Leasingverträge umschlägt und Sie daher meistens nicht über Gebühr zur Kasse bittet.

Versicherung eines Leasingfahrzeugs

All die finanziellen Problemstellungen beim Unfall mit einem Leasingfahrzeug sind versichert oder lassen sich ausreichend versichern. Es kommt also auf die Art der Versicherung und auf Ihre Selbstbeteiligung an. Die Haftpflicht ist ohnehin vorgeschrieben, die Vollkasko mit inkludierter Teilkasko schreibt in aller Regel der Leasinggeber vor. Auch eine GAP-Deckung kann sich lohnen. Sie schließt die Lücke zwischen dem Gesamtschaden und einer wie auch immer gearteten Unterversicherung. Nach dem Unfall ersetzen Versicherer immer nur Wiederbeschaffungswerte, doch bei einem Leasingfahrzeug kann der Schaden höher ausfallen, weil es der Leasinggeber nicht mehr zum ursprünglichen Zweck des Verleasens nutzen kann (siehe oben). Damit liegt der Schaden über dem, was die Versicherung zahlt. Diese Lücke in der Regulierung deckt beispielsweise die GAP-Versicherung ab.

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Kommentare



Gabi Quiatek 31. März 2020 um 13:20

Kann ich ein Leasingfahrzeug, das einen Unfall hatte und gerade 1 Jahr alt ist, auch einfach zurückgeben bzw. die Leasingraten mindern, da es ja nicht mehr soviel wert ist?
Die Rückgabefrage stellt sich, weil ich ja ein unfallfreies Fahrzeug geleast habe und jetzt dasselbe zahle, obwohl weniger wert.

Antworten

Andre Krusche 31. März 2020 um 16:27

Hallo Frau Quiatek,
wir können an dieser Stelle natürlich keine Rechtsberatung durchführen, diese müssten Sie sich von einem Anwalt einholen.
Unserer Auffassung nach haben Sie aber dadurch keinen Wertverlust als Leasingnehmer. Das Fahrzeug wurde doch von einer Werkstatt repariert und ist für Sie einsatzbereit. Den eigentlich Wertverlust hat der Leasinggeber, wenn er das Fahrzeug nach Ende des Leasingvertrages weiterverkaufen möchte. Hier muss der Leasinggeber den Unfallschaden angeben. Entsprechend bekommt er beim Verkauf weniger als kalkuliert.
Ihre Leasingraten bleiben identisch.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Krusche

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