Dieser Artikel zeigt die Grundregel mit sechs Jahren Nutzungsdauer, die drei Wege zu einer schnelleren Abschreibung, und wann Leasing die Abschreibungsfrage komplett erübrigt. Stand der Rechtslage: 2026.
Das Grundprinzip: Anschaffungskosten auf sechs Jahre verteilt
Ausgangspunkt sind die gesamten Anschaffungskosten — nicht nur der Fahrzeugpreis, sondern auch Sonderausstattung, Überführung und Zulassung. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen rechnen netto; wer keinen Vorsteuerabzug hat, etwa als Kleinunternehmer oder Arzt, schreibt den Bruttopreis ab.
Für Pkw setzt die amtliche AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums eine Nutzungsdauer von sechs Jahren an. Bei der linearen Abschreibung entfällt damit auf jedes Jahr ein Sechstel der Anschaffungskosten, also 16,67 Prozent. Abgeschrieben wird monatsgenau: Wer im Juli kauft, setzt im ersten Jahr nur sechs Zwölftel des Jahresbetrags an, der Rest wandert in ein siebtes Kalenderjahr. Bei einem Gebrauchtwagen wird stattdessen die Restnutzungsdauer geschätzt; eine von der Tabelle abweichende, kürzere Nutzungsdauer erkennt das Finanzamt nur mit nachvollziehbarer Begründung an — etwa bei außergewöhnlich hoher Fahrleistung, die sich belegen lässt.
Voraussetzung ist, dass der Wagen überhaupt zum Betriebsvermögen gehört. Bei mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung ist er zwingend Betriebsvermögen, zwischen 10 und 50 Prozent können Sie ihn zuordnen, darunter bleibt er Privatvermögen — dann gibt es keine Abschreibung, sondern nur die Kilometerpauschale für einzelne betriebliche Fahrten.
| Zeitraum | Abschreibung | Restbuchwert am Jahresende |
|---|---|---|
| Jahr 1 (Juli bis Dezember) | 6/12 × 6.000 € = 3.000 € | 33.000 € |
| Jahr 2 bis Jahr 6 | je 6.000 € | 3.000 € nach Jahr 6 |
| Jahr 7 (Januar bis Juni) | restliche 3.000 € | 0 € |
Schneller abschreiben: degressive AfA und Sonderabschreibung
Die gleichmäßige Verteilung über sechs Jahre passt schlecht zum tatsächlichen Wertverlauf eines Autos, das gerade am Anfang am stärksten an Wert verliert. Zwei Instrumente ziehen die Abschreibung nach vorn:
Die degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt worden, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Zulässig ist höchstens das Dreifache des linearen Satzes, gedeckelt bei 30 Prozent — beim Pkw mit seinen sechs Jahren greift der Deckel, es bleiben also 30 Prozent, gerechnet jeweils vom Restbuchwert. Weil eine Abschreibung vom Restwert nie bei null ankommt, ist der spätere Wechsel zur linearen Methode ausdrücklich erlaubt und üblich.
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG erlaubt kleineren Betrieben zusätzlich zur normalen Abschreibung einmalig 40 Prozent der Anschaffungskosten, frei verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Für Anschaffungen bis Ende 2023 waren es 20 Prozent. Die Bedingungen: Der Gewinn des Vorjahres darf 200.000 Euro nicht überschreiten — die früheren Betriebsvermögensgrenzen gibt es seit 2020 nicht mehr —, und das Fahrzeug muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Beim Firmenwagen heißt das: höchstens 10 Prozent Privatnutzung, in der Praxis meist über ein Fahrtenbuch nachgewiesen. Wer die Anschaffung erst plant, kann unter denselben Voraussetzungen vorab bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen.
Eines sollte dabei klar sein: Schnellere Abschreibung ist Steuerstundung, kein Steuergeschenk. Wer den Wagen früh auf einen niedrigen Buchwert abschreibt und später verkauft, versteuert die Differenz zwischen Verkaufserlös und Restbuchwert als Gewinn.
| Methode | Abschreibung im 1. Jahr | Bedingung |
|---|---|---|
| Linear (Standard) | 6.000 € | keine |
| Degressiv, 30 % | 10.800 € | Anschaffung 01.07.2025 – 31.12.2027 |
| Linear + 40 % Sonderabschreibung | 20.400 € | Vorjahresgewinn max. 200.000 €, Privatnutzung max. 10 % |
| E-Auto-Abschreibung, 75 % | 27.000 € | rein elektrisch, Anschaffung 01.07.2025 – 31.12.2027 |
Elektro-Firmenwagen: 75 Prozent im ersten Jahr
Für rein elektrische Fahrzeuge im Betriebsvermögen gilt seit Juli 2025 eine eigene, deutlich schnellere Abschreibungsstaffel: 75 Prozent im Anschaffungsjahr, dann 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent in den fünf Folgejahren. Sie gilt für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Bemerkenswert ist der Verzicht auf die Monatsregel: Die 75 Prozent gibt es auch bei einem Kauf im Dezember in voller Höhe. Nicht kombinierbar ist die Staffel mit der Sonderabschreibung — Sie müssen sich entscheiden, wobei die 75-Prozent-Staffel im ersten Jahr fast immer vorn liegt. Plug-in-Hybride sind nicht begünstigt.
Zwei flankierende Regeln machen den elektrischen Firmenwagen zusätzlich attraktiv: Reine E-Autos mit Erstzulassung bis Ende 2030 sind für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, längstens bis Ende 2035. Und wird der Wagen auch privat genutzt, greift bei Anschaffung seit Juli 2025 bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis die 0,25-Prozent-Besteuerung statt der 1-Prozent-Regelung.
Nach der Abschreibung und beim Verkauf
Ein voll abgeschriebener Firmenwagen darf selbstverständlich weitergefahren werden. In den Büchern bleibt er mit einem Erinnerungswert von einem Euro stehen; steuerlich wirken ab dann nur noch die laufenden Kosten — Wartung, Reparaturen, Versicherung, Kraftstoff oder Ladestrom.
Beim Verkauf wird abgerechnet: Liegt der Erlös über dem Restbuchwert, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn; liegt er darunter, ein abziehbarer Verlust. Gerade nach beschleunigter Abschreibung ist der Buchwert schnell niedriger als der Marktwert — der Vorteil der frühen Jahre wird dann beim Verkauf teilweise wieder eingesammelt.
Privatfahrzeug ins Betriebsvermögen übernehmen
Es muss kein Neukauf sein: Ein bisher privat genutztes Fahrzeug lässt sich ins Betriebsvermögen einlegen, wenn es zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Eingelegt wird zum aktuellen Wert; abgeschrieben wird dieser Wert dann über die geschätzte Restnutzungsdauer. Für die Bewertung helfen ein Gutachten oder anerkannte Marktwertlisten — je besser dokumentiert, desto weniger Diskussion mit dem Finanzamt.
Bleibt der Wagen dagegen privat, sind betriebliche Fahrten trotzdem nicht verloren: Sie lassen sich pauschal mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe ansetzen — ohne Abschreibung, ohne Einlage.
Leasing statt Kauf: Raten statt Abschreibung
Beim üblichen Kilometerleasing bleibt das Fahrzeug wirtschaftlich beim Leasinggeber — in Ihrer Buchhaltung taucht kein Anlagegut auf, und die gesamte Abschreibungsmechanik entfällt. Die Leasingrate ist laufende Betriebsausgabe, Monat für Monat in gleicher Höhe; eine Leasingsonderzahlung verteilen bilanzierende Unternehmen über die Vertragslaufzeit. Das Restwertrisiko, also die Frage, was der Wagen am Ende noch wert ist, trägt beim Kilometervertrag der Leasinggeber.
Ob Kauf oder Leasing steuerlich besser abschneidet, hängt von Ihrer Situation ab: Der Kauf bindet Kapital, erlaubt dafür mit Sonderabschreibung oder E-Auto-Staffel eine massive Gewinnminderung in den ersten Jahren — interessant in gewinnstarken Jahren. Leasing schont die Liquidität, macht die Kosten planbar und erspart Ihnen Buchwert, Restwertrisiko und Verkauf. Eine pauschale Antwort gibt es nicht; die Zeitfenster der aktuellen Abschreibungsregeln gehören aber in jede Vergleichsrechnung.
Häufige Fragen zur Abschreibung von Firmenwagen
Wie lange muss ein Firmenwagen abgeschrieben werden?
Die amtliche AfA-Tabelle setzt für Pkw sechs Jahre Nutzungsdauer an, linear also 16,67 Prozent pro Jahr. Abgeschrieben wird monatsgenau ab dem Kaufmonat. Kürzere Nutzungsdauern akzeptiert das Finanzamt nur mit Begründung, etwa bei nachweislich außergewöhnlich hoher Fahrleistung; bei Gebrauchtwagen wird die Restnutzungsdauer geschätzt.
Kann ich einen gebrauchten Firmenwagen abschreiben?
Ja. Abgeschrieben werden die tatsächlichen Anschaffungskosten über die geschätzte Restnutzungsdauer des Fahrzeugs. Auch die 40-Prozent-Sonderabschreibung nach § 7g EStG steht für gebrauchte Wirtschaftsgüter offen, sofern Gewinngrenze und 90-Prozent-Nutzung eingehalten sind.
Was gilt 2026 für die Abschreibung von Elektro-Firmenwagen?
Rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, dürfen nach der Staffel 75, 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent abgeschrieben werden — die 75 Prozent im Anschaffungsjahr sogar ohne monatsanteilige Kürzung. Eine Kombination mit der Sonderabschreibung ist ausgeschlossen. Plug-in-Hybride sind nicht begünstigt.
Ist Leasing oder Kauf beim Firmenwagen steuerlich besser?
Pauschal lässt sich das nicht sagen. Beim Kauf verteilen Sie die Kosten über die Abschreibung und können sie mit Sonderabschreibung oder E-Auto-Staffel nach vorn ziehen — attraktiv, wenn hohe Gewinne anstehen. Beim Leasing ziehen Sie die Raten gleichmäßig als Betriebsausgabe ab, binden kein Kapital und tragen beim Kilometervertrag kein Restwertrisiko. Entscheidend sind Liquidität, Gewinnverlauf und Haltedauer.
Was passiert, wenn ich den Firmenwagen vor Ablauf der sechs Jahre verkaufe?
Der Verkaufserlös wird dem Restbuchwert gegenübergestellt. Ein Erlös über dem Buchwert ist steuerpflichtiger Gewinn, ein Erlös darunter ein Verlust. Nach beschleunigter Abschreibung ist der Buchwert oft deutlich niedriger als der Marktpreis — ein Teil des Steuervorteils der ersten Jahre fließt dann beim Verkauf zurück.
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