Dieser Artikel geht auf das ein, was speziell für elektrifizierte Firmenwagen gilt: die reduzierten Sätze, ihre Wirkung beim Fahrtenbuch, und wie Ladestrom steuerlich behandelt wird — beim Arbeitgeber und zuhause. Stand der Rechtslage: 2026.

Die 0,25- und 0,5-%-Regelung im Überblick

Für reine Elektroautos wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung nicht mit dem vollen, sondern nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises berechnet — im Ergebnis 0,25 Prozent pro Monat statt 1 Prozent. Voraussetzung ist ein Bruttolistenpreis von höchstens 100.000 Euro, wenn das Fahrzeug nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurde; für früher angeschaffte Fahrzeuge gelten niedrigere Grenzen von 70.000 beziehungsweise 60.000 Euro. Liegt der Listenpreis darüber, greift die 0,5-Prozent-Regelung.

Begünstigte Plug-in-Hybride profitieren ebenfalls von der Halbierung, allerdings nur, wenn sie höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine ausreichende rein elektrische Mindestreichweite erreichen — bei Anschaffung ab 2025 sind das 80 Kilometer nach WLTP. Reine Verbrenner sowie Voll- und Mildhybride erhalten keine der beiden Vergünstigungen.

Rechenbeispiel mit frei gewählten Werten: Bruttolistenpreis 48.000 €, 10 km Arbeitsweg, Anschaffung nach dem 30. Juni 2025. Keine Angebotsdaten.
PositionVerbrenner (1 %)Elektroauto bis 100.000 € (0,25 %)
Privatnutzung480 €120 €
Arbeitsweg, pauschal (10 km)144 €36 €
Gesamt pro Monat624 €156 €

Der Zuschlag für den Arbeitsweg wird bei begünstigten Fahrzeugen automatisch mitreduziert: Nicht nur der Steuersatz sinkt, sondern die gesamte Bemessungsgrundlage — der geviertelte oder halbierte Bruttolistenpreis wirkt sich auf jede Komponente der Rechnung aus, auch auf eine eventuelle Einzelbewertung der Arbeitswegfahrten.

Die Fahrtenbuch-Alternative: auch hier zählt nur ein Viertel oder die Hälfte

Wer statt der Pauschale ein Fahrtenbuch führt, versteuert den tatsächlichen Privatanteil an den gesamten Fahrzeugkosten. Auch hier greift die Begünstigung: Bei der Ermittlung der Gesamtkosten fließen die Anschaffungskosten — beziehungsweise die zugrunde liegenden Leasingraten — bei einem reinen Elektroauto nur zu einem Viertel und bei einem begünstigten Plug-in-Hybrid nur zur Hälfte ein. Die Bedingungen sind dieselben wie bei der Pauschalmethode: die Preisgrenze für Elektroautos, die CO2- oder Reichweitengrenze für Plug-in-Hybride.

Alle übrigen Kosten — Versicherung, Wartung, Strom, Kfz-Steuer — gehen unverändert in voller Höhe in die Gesamtkosten ein. Reduziert wird ausschließlich der Anteil, der auf die Anschaffung beziehungsweise die Leasingrate entfällt.

Rechenbeispiel mit frei gewählten Werten, Fahrtenbuchmethode: Jahresfahrleistung 15.000 km, davon 3.000 km privat (20 %). Keine Angebotsdaten.
PositionOhne BegünstigungBegünstigter Plug-in-Hybrid (Halbierung)Elektroauto (Viertelung)
Leasingrate/AfA pro Jahr9.600 €4.800 €2.400 €
Sonstige Kfz-Kosten pro Jahr2.400 €2.400 €2.400 €
Gesamtkosten pro Jahr12.000 €7.200 €4.800 €
Privatanteil (20 % von 15.000 km)2.400 €1.440 €960 €

Je höher der Anteil der Anschaffungskosten an den Gesamtkosten, desto stärker wirkt sich die Begünstigung beim Fahrtenbuch aus — bei einem geleasten Elektroauto mit vergleichsweise niedrigen Wartungs- und Versicherungskosten sinkt der zu versteuernde Betrag oft um deutlich mehr als die Hälfte, wie das Beispiel zeigt.

Ladestrom beim Arbeitgeber: steuerfrei ohne Obergrenze

Lädt ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridfahrzeug an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auf, bleibt dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 46 EStG vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei — unabhängig davon, wie viel Strom getankt wird. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für den Firmenwagen als auch für ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug des Arbeitnehmers, das am Arbeitsplatz geladen wird, und muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, nicht als Gehaltsumwandlung.

Nach aktueller Rechtslage gilt die Regelung für Vorteile, die bis zum 31. Dezember 2030 gewährt werden — eine andere Frist als die für die 0,25- und 0,5-%-Regelung, dazu mehr in den FAQ am Ende dieses Artikels.

Laden zuhause: seit 2026 keine Pauschale mehr, sondern Nachweis in Kilowattstunden

Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber die selbst getragenen Stromkosten für das Laden des Dienstwagens zuhause mit festen Monatsbeträgen steuerfrei erstatten, ohne dass Arbeitnehmer den tatsächlichen Verbrauch nachweisen mussten:

  • Reines Elektrofahrzeug ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 Euro monatlich.
  • Reines Elektrofahrzeug mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro monatlich.
  • Plug-in-Hybrid ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 35 Euro monatlich.
  • Plug-in-Hybrid mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 15 Euro monatlich.

Diese Pauschalen sind zum 1. Januar 2026 ersatzlos entfallen. Seit diesem Stichtag wird erstattet, was tatsächlich geladen wurde: entweder zum individuellen Stromtarif des Arbeitnehmers, belegt durch die Stromrechnung, oder zu einem jährlich neu festgelegten Pauschalwert je Kilowattstunde — für 2026 sind das 34 Cent pro Kilowattstunde. Voraussetzung ist eine gesonderte Erfassung des Ladevorgangs, etwa über den Zähler einer Wallbox, einen mobilen Zwischenzähler oder eine auslesbare fahrzeugseitige Verbrauchsanzeige. Ein eichrechtskonformes Messgerät ist dafür nicht erforderlich. Grundlage der Neuregelung ist das BMF-Schreiben vom 11. November 2025.

Häufige Fragen zum geldwerten Vorteil bei Elektro-Firmenwagen

Gilt die 0,25-%-Regelung auch bei geleasten Elektroautos?

Ja. Maßgeblich ist nicht das Eigentum am Fahrzeug, sondern der Bruttolistenpreis und der Anschaffungszeitpunkt. Ob der Arbeitgeber das Fahrzeug kauft oder least, ändert an der Bemessungsgrundlage nichts.

Muss ich das Laden meines privaten Elektroautos am Arbeitsplatz versteuern?

Nein. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG gilt auch dann, wenn Sie ein privates, nicht vom Arbeitgeber gestelltes Elektro- oder Hybridfahrzeug an der betrieblichen Ladeeinrichtung aufladen — vorausgesetzt, der Vorteil wird zusätzlich zum Gehalt gewährt.

Bekomme ich noch eine feste Pauschale fürs Laden zuhause?

Nein, seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Die bis Ende 2025 geltenden Monatspauschalen zwischen 15 und 70 Euro sind ersatzlos entfallen. Erstattet wird jetzt nur noch, was tatsächlich geladen und separat erfasst wurde — zum individuellen Tarif oder zum jährlichen Pauschalwert je Kilowattstunde.

Wirkt sich die Begünstigung auch beim Fahrtenbuch aus?

Ja. Bei der Fahrtenbuchmethode werden nicht die Monatsraten des geldwerten Vorteils reduziert, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten beziehungsweise Leasingraten geviertelt oder halbiert, bevor daraus der private Kilometeranteil berechnet wird.

Wie lange gelten die steuerlichen Vergünstigungen für Elektro-Firmenwagen noch?

Zwei unterschiedliche Fristen sind zu unterscheiden. Die 0,25- und 0,5-%-Regelung gilt nach aktueller Rechtslage für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden. Die Steuerfreiheit des Ladens beim Arbeitgeber nach § 3 Nr. 46 EStG ist unabhängig davon bis zum 31. Dezember 2030 befristet.

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  • Elektroauto-Leasing

    Angebote für die Antriebsart mit dem niedrigsten geldwerten Vorteil.

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  • Leasing-Lexikon

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