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Leasingrückgabe: Welche Schäden sind zu zahlen?


Irgendwann kommt bei einem Leasingvertrag der Zeitpunkt des Abschiedes von dem Leasingfahrzeug. Dann ist es wichtig zu wissen, was bei der Rückgabe beachtet werden muss. Zum einen sollten Sie sich unsere Leasing Checkliste anschauen, damit Sie alle Punkte in Ruhe abarbeiten können. Bei der Rückgabe ist der Leasingnehmer allerdings nicht verpflichtet, dass Fahrzeug dem Händler in einem verkaufsfertigen Zustand zu übergeben. Dennoch ist es zweckmäßig, wenn eine äußerliche Grundreinigung und auch eine Innenraumreinigung durchgeführt wird.

Die Rückgabe des Fahrzeugs

Bei der Rückgabe des Fahrzeugs an den Leasinggeber, wird der Zustand des Leasingwagens bewertet. Entweder erfolgt die Bewertung vom Händler selber oder es wird ein Gutachter beauftragt, der den Zustand des Fahrzeugs dokumentiert. Aufgrund dieser Bewertung wird eine Abrechnung des Minderwertes erfolgen.

Es geht letztlich immer um die Frage, ob das Leasingfahrzeug bzw. der eventuelle Mangel einen dem Alter entsprechenden Zustand aufweist oder nicht
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Was ist ein Minderwertgutachten?

Ein Minderwertgutachten (auch: Leasingrückgabegutachten, Leasinggutachten oder Rücknahmegutachten) dokumentiert den Zustand des Leasingfahrzeugs bei der Rückgabe an den Leasinggeber. Dieses Gutachten ist maßgebend für die Abrechnung eines eventuellen Minderwerts des Fahrzeugs. Da wir Ihnen nur ein Kilometerleasingvertrag empfehlen können, geht es bei dem Minderwertgutachten tatsächlich nur um den optischen und technischen Zustand des Fahrzeugs. Beim Restwertleasing geht es zusätzlich noch um den Wert des Fahrzeugs. Liegt dieser unter dem vorab kalkulierten Wert, muss der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen und an den Leasinggeber zahlen.

Ein Minderwertgutachten kann der Händler selber erstellen oder es wird ein Gutachter vom Leasinggeber beauftragt, welcher dann den Zustand des Fahrzeugs dokumentiert.

Sind Kratzer und Beulen normale Gebrauchsspuren?

Der Gutachter wird den optischen Zustand des Leasingfahrzeugs festhalten und entsprechend Kratzer und Beulen dokumentieren. Hier geht es allerdings dann um die Frage, inwieweit diese zu den normalen Gebrauchsspuren gehören und entsprechend nicht als Minderwert festgehalten werden können. Das regelt im Übrigen schon der Paragraf 538 BGB, welcher folgendes definiert: „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“

Üblichen Gebrauchsspuren wie kleine Steinschlagspuren oder kleine Schrammen und Kratzer speziell an Türgriffen, am Kofferraumgriff oder auch am Tankdeckel gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ebenfalls gehören minimale Kratzer durch die Autowäsche oder Steinschlag dazu. Es kommt hier natürlich immer auch auf die Anzahl und Größe der Schäden an.

Leasingrückgabe: Welche Schäden sind zu zahlen?

Leasingrückgabe: Welche Schäden sind zu zahlen?

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Was passiert bei übermäßiger Abnutzung des Leasingfahrzeugs?

Für Schäden, welche die normale Abnutzung des Leasingfahrzeugs dem Alter und der Fahrleistung entsprechend übersteigen, muss der Leasingnehmer aufkommen. Diese Schäden hätten bei normaler Nutzung vermieden werden können. Allerdings muss der Leasingnehmer nicht die eigentlichen Reparaturkosten zahlen, sondern nur einen Anteil, den so genannten Minderwert.

Wie werden die Minderkosten berechnet?

Wenn ein Gutachter das Leasingfahrzeug bewertet, werden die dokumentieren Schäden inklusive der Reparaturkosten ermittelt. An jedem Schaden wird dann festgelegt, ob es sich um normale Gebrauchsspuren handelt und die Reparaturkosten bei „null“ liegen oder ob es sich um eine übermäßige Abnutzung handelt, bei der der Leasingnehmer einen Anteil der Kosten übernehmen muss.

Beweislast liegt beim Leasinggeber

Die Beweislast für Schäden am Leasingfahrzeug liegt beim Leasinggeber. Schon aus diesem Grund werden externe Gutachter wie Dekra, TÜV usw. mit einem Minderwertgutachten beauftragt. Diese Gutachten müsse im Detail darlegen, welche Schäden normale Gebrauchsspuren sind und welche Schäden auf übervertragliche Abnutzung zurückzuführen sind. Das sollte im Bild und im Text für jeden Schaden dokumentiert sein. Auch muss das Gutachten unmittelbar nach der Rückgabe erfolgen.

TIPP: Vereinbaren Sie einen Rückgabetermin inklusive Termin mit einem Gutachter. Dann können Sie gemeinsam die Schäden dokumentieren und besprechen.

Alternativ gibt es auch noch die Möglichkeit im Vorfeld einen Dienstleister zu beauftragen, welcher mit einem Vorabcheck die Mängel dokumentiert inkl. Schätzung des Minderwertes, dass Fahrzeug aufbereitet und die Verhandlung bei der Übergabe übernimmt.

Rückgabeprotokoll vom Leasinggeber

Nach Erstellung des Minderwertgutachten, was Sie vom Händler ausgehändigt bekommen, wird Ihnen der Leasinggeber ein Rückgabeprotokoll des Fahrzeugs zusenden. Darin sind noch einmal die Minderkosten aufgeführt. Diese sollten dann mit den Minderkosten aus dem Gutachten übereinstimmen.

Minderwerte sind Nettokosten

Die ermittelten Minderwerte des Gutachtens sind meist in Bruttokosten und Nettokosten angegeben. Hier ist es wichtig zu wissen, dass dem Leasinggeber keine Umsatzsteuer auf dem Minderwert zusteht. Sie bezahlen also nur die Nettokosten als Minderwert.

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