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Fahrzeugmängel bei laufendem Leasing-Vertrag geltend machen

Ein Leasingfahrzeug kann bei der Übernahme durch den Leasingnehmer einen zunächst unbemerkten Mangel aufweisen. Der Leasingnehmer wird ihn in den ersten Tagen oder Wochen feststellen und beim Händler anzeigen. Dafür nun einen Austausch des Fahrzeugs, eine Senkung der Leasingrate oder eine andere Kompensation zu erreichen ist gar nicht so einfach. Der Händler darf zunächst zweimal versuchen, den Mangel zu beheben. Es muss eindeutig ein Mangel sein, den der Leasinggeber zu verantworten hat.

Anzeige von Fahrzeugmängeln: Vertragsgrundlagen

Wichtig zu wissen: Der Leasingvertrag ist so aufgebaut, dass er zwar zwischen Leasinggeber und -nehmer besteht, der ausliefernde Händler als beteiligte Partei im Leasingvertrag sich aber in der Sachmängelhaftungszeit (zwei Jahre) um den Mangel kümmern muss. Daher ist der Händler der erste Ansprechpartner des Leasingnehmers. Der Händler hat zwei Optionen:

  • Er kann versuchen, den Mangel in seiner eigenen Werkstatt zu beheben. Diesen Weg gehen zunächst praktisch alle Händler mit angeschlossener Werkstatt.
  • Er kann das Fahrzeug durch den Leasinggeber, mit dem er seinerseits ein Vertragsverhältnis hat, austauschen lassen.

Die Nachbesserung des Mangels in Form der Reparatur hilft in sehr vielen Fällen und ist für Händler mit Werkstatt kein Problem. Der Leasinggeber muss dem Händler hierfür aber eine Frist setzen, üblich sind beispielsweise sieben bis zehn Tage. Der Händler erhält zweimal die Chance zur Nachbesserung. Wenn der Mangel danach immer noch besteht, ist die Nachbesserung fehlgeschlagen.

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Was geschieht nach dem Fehlschlag der Nachbesserung?

Der Leasingnehmer kann vom Leasingvertrag zurücktreten oder ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug verlangen. Der Händler kann vom Kaufvertrag mit dem Leasinggeber zurücktreten und das Fahrzeug an diesen zurückgeben. Er muss an ihn aber gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer bezahlen. Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer dessen Sonderzahlung und auch schon gezahlte Raten erstatten, kann aber eine Gebühr für schon gefahrene Kilometer verlangen.

Alternativ können sich der Leasinggeber und der Händler über eine Kaufpreisminderung verständigen, die wiederum zu einer Senkung der Leasingrate führt. Da die Leasinggeber aber in ihren Verträgen regelmäßig die eigene Haftung für solche Mängel gegenüber den Händlern ausschließen, müssen die Leasingnehmer gegebenenfalls ihren Anspruch gegenüber dem Leasinggeber geltend machen. Wenn sie nicht gegen den Händler abgesichert sind, ist der Haftungsausschluss des Leasinggebers jedenfalls ihnen gegenüber unwirksam. Sie können also die Leasingrate eigenmächtig kürzen, solange die Mängel bestehen.

Fahrzeugmängel bei laufendem Leasing-Vertrag geltend machen

Fahrzeugmängel bei laufendem Leasing-Vertrag geltend machen

Um welche Mängel handelt es sich?

Meistens geht es um eher exotische Mängel wie einen unzuverlässigen Motor, eine nicht ordnungsgemäß funktionierende Motorsteuerung oder ein nicht richtig schaltendes Getriebe (etwa bei Automatikgetrieben mit Baudenzug, bei denen manchmal der 2. und 3. Gang nicht geschaltet werden). Verschleißbedingte Schäden muss der Leasingnehmer allerdings hinnehmen, wenn er einen Gebrauchtwagen (meistens Jahreswagen) least. Er muss sie selbst reparieren lassen, das ist Bestandteil des Leasingvertrages. Dafür sind die Leasingraten für gebrauchte Fahrzeuge günstiger.

Wer muss den bestehenden Mangel nach fehlgeschlagener Nachbesserung beweisen?

Wenn die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehlgeschlagen ist und der Leasingnehmer das Fahrzeug daher endgültig ablehnt, muss er das Weiterbestehen des Mangels beweisen. Das hat der BGH schon 2011 entschieden. Doch der Leasingnehmer muss nicht beweisen, warum dieser Mangel besteht, wenn er nachweislich das Fahrzeug ordnungsgemäß bedient hat. Im vor dem BGH verhandelten Fall fiel ein geleaster neuer Audi S4 durch Zündaussetzer des Motors, Rütteln und sporadischen Leistungsverlust auf. Der Händler versuchte mehrmals erfolglos eine Reparatur.

Als das nicht gelang, trat der Leasingnehmer von seinem Vertrag zurück und verlangte auch seine Anzahlung zurück. Darüber gab es Streit, der zuerst vor einem Landgericht verhandelt wurde, wobei der Leasingnehmer unterlag: Er hatte nach Auffassung der Richter nicht belegen können, dass die mehrmalige Nachbesserung erfolglos geblieben war. Es hätte auch eine nicht behebbare oder eine durch den Leasingnehmer ausgelöste Mängelursache geben können. Dieser ging in Revision, der Fall landete schließlich vor dem BGH. Dort hatte der Leasingnehmer Erfolg. Der BGH stellte zwar fest, dass der Leasingnehmer beweisen muss, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Er muss aber nicht die Ursache eines Mangels belegen können.

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Kommentare



Jürgen Bulger 9. Februar 2020 um 08:04

Sehr geehrte Damen und Herren,
ist bei fehlgeschlagener Nachbesserung die Dauer des bestehenden Leasingvertrages entscheidend, bzw. sind die Rechte des Leasingnehmers anderes zu bewerten, wenn der Vertrag bereits 18 Monate läuft, der Mangel aber erstmals nach 5 Monaten Nutzung aufgetreten ist und in dem Zeitraum bis 18 Monate mehrfach vergeblich nachgebessert wurde? Habe ich auch nach 18 Monaten noch die Möglichkeit des Vertragsrücktrittes?

Danke für Ihre Rückmeldung.

MfG

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