Dieser Ratgeber sortiert, wovon ein Herstellernachlass abhängt und warum er sich im Leasing anders auswirkt als beim Kauf. Und er nimmt die Vergünstigungen dazu, die unabhängig vom Händler bestehen: die Kfz-Steuer, die Kraftfahrzeughilfe der Rehabilitationsträger und die Parkerleichterungen. Diese drei sind gesetzlich geregelt — und sie können zusammengenommen mehr wert sein als der Rabatt, um den beim Händler verhandelt wird.

Der Herstellernachlass ist freiwillig

Ein Behindertenrabatt ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern eine Vertriebsentscheidung des Herstellers. Je nach Marke läuft er unter Bezeichnungen wie Sonderkonditionen, Sonderabnehmerprogramm oder Aktion für Menschen mit Behinderung, und abgewickelt wird er über den Händler. Daraus folgen drei Dinge, die den Vergleich schwierig machen:

  • Die Höhe ist nicht einheitlich. Sie hängt an Marke, Baureihe, Motorisierung und teilweise am Ausstattungsniveau. Zwei Modelle derselben Marke können unterschiedlich behandelt werden, und ein Prozentsatz, den jemand für ein anderes Fahrzeug genannt bekommen hat, sagt über Ihres nichts aus.
  • Die Bedingungen ändern sich. Programme werden angepasst, ausgesetzt oder auf einzelne Baureihen begrenzt. Eine Auskunft aus einem Forumsbeitrag von vor zwei Jahren ist wertlos, auch wenn sie damals gestimmt hat.
  • Nachlässe schließen sich häufig aus. Wo bereits ein Aktionspreis, eine Sonderfinanzierung oder eine andere Sonderkondition gilt, wird ein weiterer Nachlass in der Regel nicht zusätzlich gewährt. Ein regulär bepreistes Fahrzeug mit Nachlass kann am Ende teurer sein als ein Aktionsfahrzeug ohne.

Verlässlich ist deshalb nur die Auskunft, die Sie sich für Ihr konkretes Wunschfahrzeug schriftlich geben lassen — vom Händler oder von der Kundenbetreuung des Herstellers. Fragen Sie dabei nach dem Programm und seinen Bedingungen, nicht nach dem Schlagwort: Manche Häuser kennen die interne Bezeichnung, aber nicht den Begriff Behindertenrabatt.

Voraussetzungen: Grad der Behinderung und Merkzeichen

Nachgewiesen wird der Anspruch über den Schwerbehindertenausweis, den die zuständige Landesbehörde ausstellt. Darauf stehen die beiden Angaben, an denen sämtliche Vergünstigungen ansetzen: der Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen.

Ab einem GdB von 50 gilt eine Behinderung als Schwerbehinderung, und ab diesem Wert wird der Ausweis ausgestellt. Viele Herstellerprogramme knüpfen genau daran an, manche staffeln zusätzlich nach Merkzeichen, einzelne öffnen ihre Konditionen auch darunter. Eine allgemeingültige Schwelle gibt es nicht — die Frage gehört an den Hersteller, nicht in eine Faustregel.

Die Merkzeichen sind zugleich der Schlüssel zu den gesetzlichen Vergünstigungen weiter unten. Für das Auto sind vor allem diese relevant:

  • aG — außergewöhnliche Gehbehinderung
  • G — erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • H — hilflos
  • Bl — blind
  • Gl — gehörlos
  • B — Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

Für den Nachweis beim Händler wird üblicherweise eine Kopie des Ausweises verlangt, Vorder- und Rückseite. Ist Ihr Ausweis befristet, achten Sie auf das Gültigkeitsdatum: Es sollte den Bestell- und Auslieferungszeitraum abdecken, und bei einem Leasingvertrag lohnt die Frage, was bei einer Verlängerung oder Neuausstellung während der Laufzeit gilt.

Wie sich ein Nachlass im Leasing auswirkt

Beim Kauf ist die Rechnung einfach: Der Nachlass senkt den Preis, den Sie zahlen. Im Leasing zahlen Sie nicht das Fahrzeug, sondern seinen Wertverlust über die Laufzeit plus Finanzierungskosten. Die Rate ergibt sich aus zwei Größen — dem Anschaffungswert, mit dem der Leasinggeber kalkuliert, und dem Restwert, den er dem Fahrzeug am Vertragsende zutraut.

Ein Nachlass senkt den Anschaffungswert. Den Restwert senkt er nicht: Was das Auto in drei Jahren wert ist, entscheidet der Gebrauchtwagenmarkt und nicht Ihr Einkaufspreis. Der abzuschreibende Betrag schrumpft damit um den vollen Nachlass — weshalb sich aus einem Prozentsatz auf den Listenpreis kein Prozentsatz auf die Rate ableiten lässt. Relativ wirkt der Nachlass auf die Rate sogar stärker, wie das folgende Beispiel zeigt.

Rechenbeispiel mit frei gewählten Werten, 36 Monate Laufzeit, Zins- und Nebenkosten ausgeklammert. Keine Angebotsdaten und keine zugesagten Nachlässe.
Positionohne NachlassNachlass 10 %Nachlass 20 %
Bruttolistenpreis40.000 €40.000 €40.000 €
Nachlass0 €4.000 €8.000 €
Anschaffungswert der Kalkulation40.000 €36.000 €32.000 €
Kalkulierter Restwert nach 36 Monaten22.000 €22.000 €22.000 €
Abzuschreibender Betrag18.000 €14.000 €10.000 €
Rechnerischer Ratenanteil pro Monat500,00 €388,89 €277,78 €
Veränderung gegenüber Spalte 1−22 %−44 %

Das gilt allerdings nur unter einer Bedingung: Der Nachlass muss überhaupt in die Leasingkalkulation eingehen. Viele Programme sind ausdrücklich kaufbezogen. Und Leasingangebote der Hersteller-Banken sind häufig ohnehin subventioniert — dort wird eine Sonderkondition eher über die Konditionen der Bank abgebildet als über einen durchgereichten Kaufnachlass. Beides ist möglich, keines ist selbstverständlich.

Fragen Sie deshalb nicht nach dem Prozentsatz, sondern nach der Rate: Lassen Sie dasselbe Fahrzeug mit identischer Laufzeit, Laufleistung und Sonderzahlung einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung Ihres Ausweises rechnen. Die Differenz der Gesamtkosten über die Laufzeit ist die Antwort — und sie ist auch die Zahl, mit der Sie entscheiden können, ob sich in Ihrem Fall Kauf oder Leasing lohnt. Gilt ein Nachlass nur für den Kauf, kann er eine Rechnung kippen, die sonst für das Leasing gesprochen hätte.

Was Sie vor der Unterschrift klären sollten

Die folgenden Punkte entscheiden darüber, ob ein zugesagter Nachlass bei Ihnen ankommt. Sie kosten ein Telefonat und gehören anschließend ins schriftliche Angebot:

  1. Gilt das Programm für Leasing? Und wenn ja: Wird der Nachlass im Anschaffungswert berücksichtigt, oder läuft die Vergünstigung über die Konditionen der Leasingbank?
  2. Gilt es für Ihre Vertragsform? Diese Konditionen richten sich meist an Privatkunden. Für gewerbliche Verträge gelten andere Rabattsysteme, die sich nicht einfach addieren lassen.
  3. Ist der Nachlass kombinierbar? Fragen Sie das ausdrücklich für genau die Aktion, mit der Ihr Wunschfahrzeug beworben wird, und lassen Sie sich beide Varianten durchrechnen.
  4. Gilt er für Lagerfahrzeuge? Bestellfahrzeug, vorproduziertes Lagerfahrzeug, Tageszulassung oder Vorführwagen werden von den Programmen unterschiedlich behandelt — gerade bei kurzfristig verfügbaren Fahrzeugen lohnt die Nachfrage.
  5. Gibt es Auflagen nach der Auslieferung? Etwa eine Mindesthaltedauer, eine Bindung an Sie als Halter oder Vorgaben zur Weitergabe des Fahrzeugs. Solche Klauseln gehören vor der Unterschrift auf den Tisch, nicht nach der Zulassung.

Notieren Sie die Antworten und lassen Sie sich das vollständige Angebot aushändigen, bevor Sie unterschreiben. Ein Nachlass, der nur mündlich zugesagt wurde, taucht in der Abrechnung nicht wieder auf — dieselbe Sorgfalt, mit der Sie den Leasingvertrag prüfen, gehört auf die Konditionen.

Kfz-Steuer: Befreiung oder Ermäßigung je nach Merkzeichen

Anders als der Herstellernachlass ist die Kfz-Steuervergünstigung gesetzlich geregelt, in § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz. Sie hängt allein an den Merkzeichen im Ausweis — nicht an Marke, Händler oder Kaufpreis, und sie läuft über die gesamte Haltedauer statt einmalig beim Vertragsschluss.

Vergünstigungen nach Merkzeichen. Über den Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle; die Parkerleichterungen richten sich zusätzlich nach den Vorgaben der Länder.
MerkzeichenBedeutungKfz-SteuerParkausweis
aGaußergewöhnliche GehbehinderungBefreiungblauer EU-Parkausweis
BlblindBefreiungblauer EU-Parkausweis
HhilflosBefreiungnicht allein aus dem Merkzeichen
Gerhebliche Beeinträchtigung der BewegungsfähigkeitErmäßigung um die Hälfte, alternativ zur Freifahrtorangefarbener Parkausweis in engen Fallgruppen
GlgehörlosErmäßigung um die Hälfte, alternativ zur Freifahrtnicht allein aus dem Merkzeichen

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens gibt es die Ermäßigung um die Hälfte nur, wenn Sie auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichten, also die Wertmarke zum Beiblatt nicht in Anspruch nehmen. Beides zusammen ist ausgeschlossen — rechnen Sie durch, was für Sie mehr wert ist. Zweitens gilt die Vergünstigung für ein Fahrzeug, das auf die Person mit Behinderung zugelassen ist, und nur, solange es für deren Fortbewegung oder Haushaltsführung genutzt wird. Wer damit entgeltlich Personen befördert oder es anderen für fremde Zwecke überlässt, verliert sie.

Für das Leasing ist entscheidend, dass es auf die Zulassung ankommt und nicht auf das Eigentum. Eigentümerin des Fahrzeugs bleibt die Leasinggesellschaft; Halter und damit Steuerschuldner ist im üblichen Fall der Leasingnehmer. Läuft die Zulassung auf Ihren Namen, kommt die Vergünstigung also in Betracht. Lassen Sie sich vor Vertragsschluss bestätigen, dass so zugelassen wird, und stellen Sie den Antrag beim zuständigen Hauptzollamt, das die Kfz-Steuer verwaltet.

Kraftfahrzeughilfe: Zuschüsse der Rehabilitationsträger

Wer wegen einer Behinderung auf ein Auto angewiesen ist, um den Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen, kann Kraftfahrzeughilfe erhalten. Sie ist in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung geregelt und gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Gefördert werden können die Beschaffung eines Fahrzeugs, die behinderungsbedingte Zusatzausstattung und, wo nötig, der Erwerb der Fahrerlaubnis.

Zuständig ist nicht eine Stelle, sondern der Träger, in dessen Bereich Ihr Fall fällt: die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, das Integrationsamt oder die Träger der Eingliederungshilfe. Beim falschen Träger zu beginnen ist kein Beinbruch — der angegangene Träger muss die Zuständigkeit prüfen und den Antrag andernfalls weiterleiten. Kostenlose und trägerunabhängige Beratung dazu bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), die es bundesweit gibt.

Drei Punkte entscheiden in der Praxis:

  • Erst der Antrag, dann die Bestellung. Wer den Vertrag bereits geschlossen hat, stellt den Träger vor vollendete Tatsachen. Beginnen Sie deshalb mit dem Antrag, nicht mit der Konfiguration — und planen Sie die Bearbeitungszeit in Ihren Zeitplan ein.
  • Fahrzeug und Umbau werden getrennt betrachtet. Der Zuschuss zur Beschaffung ist einkommensabhängig und nach oben begrenzt; die behinderungsbedingte Zusatzausstattung folgt eigenen Regeln. Eine Ablehnung beim einen bedeutet nicht automatisch eine Ablehnung beim anderen.
  • Leasing ist eine Rückfrage wert. Die Verordnung ist auf die Beschaffung eines Fahrzeugs zugeschnitten. Wie Ihr Träger einen Leasingvertrag behandelt, klären Sie ausdrücklich vorab — und bevor Sie sich auf die Vertragsform festlegen.

Parkerleichterungen gelten für die Person, nicht für das Auto

Der Parkausweis wird auf Sie ausgestellt und darf in jedem Fahrzeug genutzt werden, in dem Sie unterwegs sind. Ob es Ihnen gehört, geleast oder gemietet ist, spielt keine Rolle — im Leasing ist das einer der wenigen Punkte, an denen die Vertragsform schlicht irrelevant ist.

Es gibt zwei Ausweise. Der blaue EU-Parkausweis berechtigt zum Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und wird in ganz Europa anerkannt; er geht an Menschen mit den Merkzeichen aG oder Bl sowie an einen eng umrissenen weiteren Personenkreis. Der orangefarbene Parkausweis gilt nur in Deutschland und berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen; er erlaubt stattdessen bestimmte Ausnahmen, etwa im eingeschränkten Halteverbot oder über die zulässige Höchstparkdauer hinaus. Für ihn kommen weitere, eng definierte Fallgruppen in Betracht — unter anderem bei den Merkzeichen G und B mit stark eingeschränkter Gehfähigkeit sowie bei bestimmten chronischen Erkrankungen.

Beantragt wird beides bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise dem Ordnungsamt. Genutzt werden darf der Ausweis nur, wenn die berechtigte Person selbst fährt oder mitfährt, und er muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.

Umbauten am Leasingfahrzeug

Handbediengeräte, Lenkraddrehknauf, Pedalverlegung, Einstiegs- und Verladehilfen: Behinderungsbedingte Umrüstungen sind technisch Routine, im Leasing aber ein Vertragsthema. Das Fahrzeug gehört Ihnen nicht, und Sie geben es am Ende zurück. Fünf Punkte klären Sie besser vor der Bestellung:

  1. Zustimmung schriftlich einholen. Leasingverträge verlangen für Veränderungen am Fahrzeug regelmäßig die Zustimmung des Leasinggebers. Eine mündliche Zusage der Verkaufsberatung ist keine.
  2. Rückbau vorab regeln. Halten Sie fest, ob am Vertragsende zurückgebaut werden muss, wer die Kosten trägt und ob ein Minderwert angesetzt wird. Rückbaubarkeit ist damit auch ein Kriterium bei der Auswahl des Umrüstsatzes.
  3. Abnahme und Eintragung mitdenken. Eingriffe an den Bedienungseinrichtungen brauchen in der Regel eine technische Abnahme und werden in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II liegt beim Leasinggeber — ohne dessen Mitwirkung geht es ohnehin nicht.
  4. Umrüstung vor der Auslieferung prüfen. Mehrere Hersteller arbeiten mit Umrüstbetrieben zusammen, sodass das Fahrzeug bereits angepasst ausgeliefert wird. Dann ist der Umbau von Anfang an dokumentiert, statt eine nachträgliche Veränderung zu sein, die Sie bei der Rückgabe erklären müssen.
  5. Auflagen im Führerschein abgleichen. Sind in Ihrer Fahrerlaubnis Auflagen oder Beschränkungen eingetragen — etwa Automatikgetriebe oder bestimmte Bedienungseinrichtungen —, muss das Fahrzeug sie erfüllen. Das schränkt die Auswahl unter Umständen stärker ein als jeder Nachlass sie erweitert.

Planen Sie zusätzlich Zeit ein: Umbau und Abnahme kommen zur Lieferzeit hinzu, und ein Förderantrag will vorher gestellt sein. Welche Veränderungen darüber hinaus zulässig sind, steht in Ihrem Vertrag — was Sie am Leasingfahrzeug verändern dürfen, behandeln wir gesondert.

Häufige Fragen zum Behindertenrabatt

Ab welchem GdB gibt es einen Behindertenrabatt?

Das legt jeder Hersteller selbst fest; einen allgemein gültigen Wert gibt es nicht. Viele Programme setzen bei einem GdB von 50 an, weil ab diesem Wert der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird. Andere staffeln nach Merkzeichen, einzelne öffnen ihre Konditionen darunter. Zuverlässig ist nur die Auskunft des Herstellers oder Händlers zu Ihrem konkreten Wunschfahrzeug.

Gilt der Herstellernachlass auch beim Leasing?

Nicht automatisch. Viele Programme sind auf den Kauf zugeschnitten. Im Leasing kommt ein Nachlass nur an, wenn er den Anschaffungswert senkt, mit dem kalkuliert wird — oder wenn die Hersteller-Bank für diesen Fall eigene Sonderkonditionen anbietet. Fragen Sie beides ab und lassen Sie sich dieselbe Konfiguration mit und ohne Berücksichtigung Ihres Ausweises rechnen.

Wie stark sinkt die Leasingrate durch einen Nachlass?

Nicht um denselben Prozentsatz, mit dem der Fahrzeugpreis sinkt. Der Nachlass senkt den Anschaffungswert, nicht den kalkulierten Restwert; damit schrumpft der abzuschreibende Betrag um den vollen Nachlass, und die Rate fällt relativ stärker als der Preis. Wie stark, hängt von Restwert, Laufzeit und Zinsanteil ab — vergleichbar wird das erst über die Gesamtkosten zweier konkreter Angebote.

Gibt es die Kfz-Steuerbefreiung auch für ein Leasingfahrzeug?

Maßgeblich ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, nicht wem es gehört. Im üblichen Leasingfall werden Sie als Leasingnehmer Halter und damit Steuerschuldner — dann kommt die Vergünstigung nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz in Betracht, sofern Ihre Merkzeichen sie tragen. Lassen Sie sich die Zulassung auf Ihren Namen vor Vertragsschluss bestätigen und stellen Sie den Antrag beim Hauptzollamt.

Lässt sich der Nachlass mit anderen Aktionen kombinieren?

Häufig nicht. Sonderkonditionen schließen andere Nachlässe in der Regel aus, sodass ein bereits reduziertes Aktionsfahrzeug am Ende günstiger sein kann als ein regulär bepreistes mit Nachlass. Vergleichen Sie deshalb den Endpreis beziehungsweise die Gesamtkosten über die Laufzeit — nie den Prozentsatz.

Wer zahlt den behindertengerechten Umbau?

Für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung kommt Kraftfahrzeughilfe in Betracht, wenn Sie das Fahrzeug für Ihre Teilhabe am Arbeitsleben brauchen. Zuständig ist je nach Fall die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, das Integrationsamt oder ein Träger der Eingliederungshilfe. Stellen Sie den Antrag, bevor Sie bestellen, und klären Sie mit dem Träger vorab, wie er einen Leasingvertrag behandelt.

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