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Leasingauto verleihen: Wer haftet?

Die Mitnutzung eines Leasingfahrzeugs durch andere Fahrer als den Leasingnehmer regelt der Leasingvertrag. Grundsätzlich darf es nur vom Leasingnehmer gefahren werden, das ist der Standard. Allerdings gewähren die meisten Leasinggeber Erweiterungen auf ein oder mehrere Familienmitglieder beim Privatleasing und auf Mitarbeiter beim Firmenleasing. Letzteres ist ohnehin so geregelt, dass die Firma als juristische Person der Leasingnehmer ist und der Fahrerkreis definiert werden muss. In allen genannten Fällen ist der ausreichende Versicherungsschutz zu beachten.

Übliche Erweiterungen des Fahrerkreises beim Leasing

Beim privaten Leasingvertrag ist eine übliche Erweiterung der Einbezug des Ehe- oder Lebenspartners und gegebenenfalls eines Kindes mit ausreichender Fahrpraxis. Beim Firmenleasing kommt es darauf an, ob es sich um eine Einpersonenfirma (UG) oder einen Betrieb mit mehreren Mitarbeitern handelt, die abwechselnd das Leasingfahrzeug nutzen. Die Fahrer werden in der Regel im Leasingvertrag vermerkt. Es kann auch die Regelung geben, dass sich die Fahrzeugnutzung auf alle Angestellten einer (kleineren) Firma erstreckt. Die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der zugelassenen Fahrer wären deren Arbeitsverträge mit dem Unternehmen.

Versicherungsschutz bei der Nutzung durch weitere Fahrer

Bei jedem Kraftfahrzeug – unabhängig vom Leasing oder einem Privat- bzw. Firmenbesitz – muss die Nutzung durch einen anderen Fahrer als den Halter und Versicherungsnehmer durch die Kfz-Versicherung abgedeckt sein. Wenn das nicht der Fall ist, besteht bei der Fremdnutzung kein Versicherungsschutz. Die Folgen im Schadensfall sind prekär für den Halter: Die Haftpflichtversicherung springt zwar zunächst ein, nimmt aber den Halter bis 5.000 Euro in Regress. Zudem erhöht sie drastisch die Beiträge. Bei der Kaskoversicherung wird die Selbstbeteiligung fällig.

Leasingauto verleihen: Wer haftet?

Leasingauto verleihen: Wer haftet?

Wenn eine Leasinggesellschaft die Fremdnutzung des Fahrzeugs gestattet, fügt sie die Klausel in den Vertrag ein, dass hierfür der Versicherungsschutz genügen muss. Haftbar für einen Schaden ohne ausreichenden Versicherungsschutz ist stets der Leasingnehmer. Er kann die Haftung auch nicht auf den Fahrer abwälzen. Zwar wäre eine entsprechende private Vereinbarung zwischen dem Leasingnehmer (oder Halter) des Fahrzeugs und dem Fremdnutzer denkbar, doch erstens denkt daran niemand, zweitens muss diese Vereinbarung nicht unbedingt gerichtsfest sein. Die Versicherung holt sich das Geld beim Leasingnehmer. Wenn der Fremdfahrer diesem den Schaden nicht ersetzt, müsste der Leasingnehmer versuchen, es gerichtlich einzufordern, wenn eine darüber eine Privatvereinbarung bestanden hat. Das kann gelingen oder nicht.

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Sonderfall grobe Fahrlässigkeit

Sollte der Wagen an irgendeine Person ausgeliehen werden, die nicht einmal einen gültigen Führerschein besitzt, handelt der Leasingnehmer grob fahrlässig. In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz unabhängig von allen getroffenen Vereinbarungen. Die Versicherung nimmt den Leasingnehmer auf jeden Fall in Regress. Dasselbe gilt, wenn der Fremdfahrer nicht fahrtüchtig ist (oft wegen Alkoholeinfluss). Dabei ist es unerheblich, ob der Leasingnehmer dies beim Verleihen feststellen konnte oder nicht. Der Fremdfahrer könnte in diesem Moment noch nüchtern gewesen sein. Dennoch wird die Versicherung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss auf dem Regress bestehen.

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Wie sollten sich Leasingnehmer verhalten?

Leasingnehmer sollten auf die vertragliche Zusicherung der Fremdnutzung achten, als Nutzer nur zuverlässige Personen angeben und den Versicherungsschutz dementsprechend erhöhen. Das Leasingfahrzeug einfach eben mal an irgendjemanden auszuleihen verbietet sich von selbst.

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